Unfallmeldung bei einem Arbeitsunfall / einer Berufskrankheit bzw. Verdacht einer Berufskrankheit
Gesetzliche Grundlage
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, § 363
Meldung eines Arbeitsunfalles/einer Berufskrankheit durch den/die Dienstgeber:in - § 363 Abs 1 ASVG
Der:Die Dienstgeber:in ist gesetzlich verpflichtet, dem zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb von 5 Tagen jeden Arbeitsunfall zu melden, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist. Auch jede Berufskrankheit ist vom:von der Dienstgeber:in binnen 5 Tagen nach dem Beginn der Krankheit anzuzeigen.
Verletzung der Meldepflicht seitens Dienstgeber:in
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - OGH vom 26.11.1997, 9 ObA 163/97d:
- Zum Sachverhalt: Am 19.10.1987 erlitt der Kläger auf einer Baustelle der beklagten Partei einen Arbeitsunfall. Bis 1.3.1988 war der Kläger aufgrund dieses Unfalls im Krankenstand. Die beklagte Partei meldete den Arbeitsunfall des Klägers zwar der SGKK, die den Unfall auch als Arbeitsunfall abrechnete, nicht aber der AUVA. Die beklagte Partei meldete erst im Jahr 1995 den Arbeitsunfall bei der AUVA.
- Dazu der OGH: „Die vom Dienstgeber übertretene Norm des § 363 Abs 1 ASVG stellt ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB dar und statuiert eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers mit dem Zweck, (jedenfalls auch) die amtswegige Einleitung des Verfahrens beim Träger der Unfallversicherung und somit die dem Arbeitnehmer erwachsenden Ansprüche aus dem Arbeitsunfall zu sichern. Unterlässt ein Arbeitgeber die ihm nach § 363 Abs 1 ASVG obliegende Unfallanzeige und erhält der verunfallte Arbeitnehmer infolgedessen nicht alle ihm zustehenden Pensionsleistungen, so haftet der Arbeitgeber ihm für den auf diese Weise zugefügten Schaden.“
Das bedeutet, dass der:die Arbeitnehmer:in Schadenersatzansprüche gegen den:die Arbeitgeber:in geltend machen kann, wenn gemäß § 86 Abs 4 ASVG eine vor Antragstellung rückwirkende Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung (wie Versehrtenrente) nicht in Frage kommt. Die Klage ist beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
Zu beachten sind:
- Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche (3 Jahre)
- Verfallsklauseln zur Geltendmachung von Ansprüchen beim/bei der Dienstgeber:in nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Meldepflicht seitens Ärzt:innen bei Berufskrankheit - § 363 Abs 2 ASVG
Ärzt:innen, die bei einer betreffenden Person eine Berufskrankheit oder Krankheitserscheinungen feststellen, die den begründeten Verdacht einer solchen Krankheit rechtfertigen, hat diese Feststellung dem zuständigen Träger der Unfallversicherung binnen 5 Tagen auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck in 3-facher Ausfertigung zu melden.
ACHTUNG! Ärzt:innen, welche dieser bliegenden Verpflichtung zur Erstattung der Meldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung. Wenn andere Vorschriften keine strengere Strafe vorsehen, ist dies von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
TIPP! Formulare für die Unfallmeldung sowie zur Meldung einer Berufskrankheit zum Herunterladen auf: www.auva.at
Berufskrankheiten-Liste NEU ab 1.3.2024
Am 28..3.2024 wurde das Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl I Nr 18/2024) kundgemacht. Rückwirkend mit 1.3. 2024 erfolgte die Neuaufnahme von 4 Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten:
- Hypothenar-/Thenar-Hammersyndrom (Lfd. Nr. 5.2.2)
- Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikerinnen und -musikern (Lfd. Nr. 5.2.3.)
- Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition (Lfd. Nr. 7.4.2.)
- Ovarialkarzinom nach Asbest-Exposition (Lfd. Nr. 7.7.1.)
Leistungen der Unfallversicherung aufgrund dieser Erkrankungen sind ab 1.3.2024 zu erbringen, wenn bis spätestens 28.2.2025 ein entsprechender Antrag gestellt wird und der Versicherungsfall nach dem 31.12.1955 eingetreten ist.
Die Berufskrankheiten-Liste wurde auch komplett neu strukturiert, um sie übersichtlicher zu gestalten, Unterteilung in 8 Gruppen:
- Erkrankungen der Atemwege und der Lunge
- Erkrankungen der Haut
- Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parasiten, Tropenkrankheiten
- Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates
- Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
- Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
- Maligne Erkrankungen und
- Sonstige
Hier gib es die Berufskrankheiten-Liste in der neuen Fassung sowie weitere Informationen zum Thema Berufskrankheiten: Berufskrankheiten (auva.at); Gesetzesanpassungen (arbeitsinspektion.gv.at)
Quellen
- OGH: Entscheidung vom 26.11.1997, GZ 9ObA163/97d. Im Volltext auf: www.ris.bka.gv.at
- Berufskrankheiten (auva.at)
Stand: 26.7.2024