Arbeitsunfall

Gesetzliche Grundlage
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, §§ 175 f

Was ist ein Arbeitsunfall?

Generell gilt: Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs 1 ASVG).

Dazu zählen auch Wegunfälle, dh Unfälle, die sich auf dem Weg von der Arbeitsstätte und nach Hause (und umgekehrt) ereignen. In § 175 Abs 2 ASVG sind jene Unfälle aufgelistet, die auch als Arbeitsunfälle gelten und somit vom Unfallversicherungsschutz umfasst sind.

Ein Arbeitsunfall ist somit ein Unfall, der sich bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit beispielsweise auf folgende Weise ereignet:

  • direkt am Arbeitsplatz und durch die Arbeitstätigkeit verursacht
  • auf dem direkten Weg von der Wohnung oder ständigen Unterkunft zur Arbeit, zum Mittagessen oder auf dem Heimweg (auch Fahrgemeinschaften sowie Wege zum Geldinstitut sind geschützt)
  • bei Schulungsmaßnahmen, die zum Erwerb konkreter beruflicher Kenntnisse dienen. Auch ein Unfall bei der An- und Abfahrt zur bzw. von der Ausbildungsstätte wird als Arbeitsunfall betrachtet.
  • auf dem direkten Weg von zu Hause oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einem Arzt und zurück (dem Arbeitgeber muss der Arztbesuch gemeldet werden)
  • auf dem direkten Weg zum Kindergarten, zur Kindertagesstätte, zur Unterbringung der Kinder in fremde Obhut und zurück in die Arbeit oder nach Hause
  • bei Inanspruchnahme von Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen (zB AK, ÖGB)

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle (§ 176 ASVG)

Dabei handelt es sich um Unfälle, die sich zB folgendermaßen ereignen:

  • bei Tätigkeiten, mit denen Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) oder Arbeitsmarkförderungsgesetz (AMFG) in Anspruch genommen werden (zB auf dem Weg zum vom AMS vermittelten Vorstellungsgespräch)
  • beim Blutspenden
  • bei Hilfeleistung im Unglücksfall (zB Herbeiholung eines Arztes)
  • bei Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr
  • bei Ausbildung/Übungen/im Einsatz als ehrenamtliche Helfer bei bestimmten Hilfsorganisationen, wie zB freiwillige Feuerwehren, freiwillige Wasserwehren, Österreichisches Rotes Kreuz, Österreichischer Bergrettungsdienst, Österreichische Wasser-Rettung.

In den Fällen der Ausübung von "Hilfeleistungstätigkeiten" sind auch Personen ohne Unfallversicherung einbezogen.

ACHTUNG! Freizeitunfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich zuzuordnen ist und durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht gedeckt ist. Passiert ein Unfall in der Freizeit, sind zwar die Behandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt, nicht aber die Folgeschäden.

Weiterführende Informationen:

Stand: 31.5.2022