Aus dem ÖZIV Newsletter März 2025
- Bericht der EU an die Vereinten Nationen über die Umsetzung der UN-BRK
- Finanzierung der 24-Stunden-Intensivpflege zuhause
- Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)
- Vorhandene Lichtbilder können ab 1. März 2025 nach dem Bundesbehindertengesetz automatisch übernommen werden
- Rücktritt der USA von der WHO-Satzung
- Erklärung des Kollektivvertrags für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung
- Erklärung des Zusatzkollektivvertrags „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
- Verlängerung von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für geflüchtete Ukrainer:innen bis 31.10.2025
Bericht der EU an die Vereinten Nationen über die Umsetzung der UN-BRK:
Am 11.3.2025 fand die 2-tägige die Anhörung des Fachausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen in Genf statt. Dort musste die Europäische Union (EU) berichten, wie sie ihre Verpflichtungen zur UN-Behindertenrechtskonvention einhält. Die abschließenden Bemerkungen der Vereinten Nationen werden für 04/2025 erwartet.
Mehr dazu UN-Anhörung zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in der Europäischen Union - BIZEPS .
Finanzierung der 24-Stunden-Intensivpflege zuhause
Das Land Salzburg weigerte sich bei 2 Personen mit Intensivpflegebedarf nach schweren Unfällen, die 24-Stunden-Intensivpflege zuhause zu finanzieren; stattdessen sollten sie in Pflegeheime untergebracht werden. Daher wandten sie sich unabhängig voneinander an die Volksanwaltschaft. Dazu der Volksanwalt Bernhard Achitz: „Dank mehrerer Höchstgerichtsurteile ist klar: Wenn sie nicht ins Heim wollen, sondern lieber zuhause bei ihren Familien leben wollen, dann sind Land und Sozialversicherung gemeinsam verpflichtet, die teure Intensivkrankenpflege zuhause zu finanzieren“. Nach dem Einschreiten der Volksanwaltschaft und der Aufzeichnung von „Bürgeranwalt“ sagte das Land Salzburg bisher nur in einem der beiden Fälle gegenüber dem ORF zu, die Intensivpflege wieder zu ermöglichen. Nachzulesen hier: Verweigert Land Salzburg Finanzierung von 24-Stunden-Intensivpflege zuhause? - BIZEPS
Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)-Gesetz-Anpassungsverordnung
Durch die Verordnung werden die Rahmenbedingungen für die Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes, die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units und die Qualitätssicherung in der Herzchirurgie verbessert. Diese Maßnahmen sollen die statistische und wissenschaftliche Nutzung pseudonymisierter Daten ermöglichen, um das österreichische Gesundheitswesen besser planen zu können. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 1. März 2025, in Kraft.
Vorhandene Lichtbilder können ab 1. März 2025 nach dem Bundesbehindertengesetz automatisch übernommen werden
Es ist nun möglich für Behörden, bereits vorhandene Lichtbilder zu übernehmen, um Verwaltungsprozesse, beispielsweise im Zuge der Ausstellung eines Behindertenpassen, zu vereinfachen. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz besagt, dass die technischen Voraussetzungen für die automatische Übernahme von Lichtbildern nach § Abs. 1a bis 1c Bundesbehindertengesetz gegeben sind. Das bedeutet, dass ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung, also ab 1. März 2025, Fotos automatisch übernommen werden können.
Rücktritt der USA von der WHO-Satzung
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Vereinigten Staaten am 22. Jänner 2025 ihren Rücktritt von der Satzung der Weltgesundheitsorganisation (BGBl. Nr. 96/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 7/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 13/2021) notifiziert. Der Rücktritt wird mit 22. Jänner 2026 wirksam.
Erklärung des Kollektivvertrags für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung
Diese Satzung gilt für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechende Hilfe oder Betreuung benötigen. Ausnahmen besteht für das Bundesland Vorarlberg, sowie für bestimmte Arbeitnehmer:innengruppen, wie Geschäftsführer, Praktikanten und Volontäre, sowie Arbeitsverhältnisse, die durch sozialhilfe- oder behindertenrechtliche Bestimmungen der Länder geregelt sind. Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ihre Geltungsdauer richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Nachzulesen unter RIS - BGBLA_2025_II_21 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004.
Erklärung des Zusatzkollektivvertrags „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Die 22. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erklärt den Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2025 über einen Pflegezuschuss zur Satzung. Der Geltungsbereich umfasst teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege, mobile Betreuungs- und Pflegedienste sowie Einrichtungen der Behindertenarbeit in Österreich, ausgenommen Vorarlberg. Die Satzung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich fallen. Die Wirksamkeit der Satzung beginnt am 1. Januar 2025 und richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Nachzulesen unter RIS - BGBLA_2025_II_22 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004.
Verlängerung von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für geflüchtete Ukrainer:innen bis 31.10.2025
Dies wurde vom Bundesrat am 13.3.2025 beschlossen, außerdem: Einbeziehung von geflüchteten Ukrainer:innen in die gesetzliche Krankenversicherung bis Ende Oktober 2025; für alle Bezieher:innen von Kinderbetreuungsgeld wird die Zuverdienstgrenze rückwirkend mit 1.1.2025 von € 8.100 jährlich auf € 8.600 jährlich angehoben.
Bundesrat stimmt Verlängerung des Anspruchs auf Familienleistungen für ukrainische Vertriebene zu (PK0155/13.03.2025) | Parlament Österreich