Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für: Behindertenpass/Begünstigtenstatus (BEinstG)/erhöhte Familienbeihilfe
Gesetzliche Grundlagen
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), §§ 14, 27
- Bundesbehindertengesetz (BBG), §§ 1, 41, 55
- Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, EVO), BGBl II Nr. 261/2010 ; Novelle zur EVO vom 13.7.2012, BGBl II Nr 251/2012
Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie 1. Änderung zur Anlage: PDF Versionen abrufbar auf: RIS - Einschätzungsverordnung Anl. 1 - Bundesrecht konsolidiert (bka.gv.at)
Beurteilungskriterien zur Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) seit 1.9.2010: Einschätzungsverordnung
Betrifft die Einschätzung des GdB vom Sozialministeriumservice im Verfahren
- auf Ausstellung eines Behindertenpasses und
- auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten nach dem BEinstG
- zur Feststellung der erheblichen Behinderung für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe
Mit der Einschätzungsverordnung (erlassen vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz - BMASK) erfolgt eine Anpassung der Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung. Diese Verordnung ersetzt die - gemäß §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erlassene - Richtsatzverordnung (RVO), BGBl Nr. 150/1965.
Die Beurteilung von Behinderungen erfolgt durch ärztliche Sachverständige unter Einbeziehung von Psycholog:innen und weiteren Expert:innen nach funktionsbezogenen (und nicht wie bisher nach diagnosebezogenen) Gesichtspunkten. Dabei ist die vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines festgelegten Rahmensatzes (weiterhin in 10 Prozent-Schritten von 0 – 100 Prozent) individuell auf die konkrete Funktionseinschränkung bezogen zu begründen. Die Einschätzung von psychischen Erkrankungen wurde verbessert.
Wenn mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammentreffen...
- ist von der höchsten Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung auszugehen.
- Dann ist zu prüfen, ob und inwieweit diese funktionelle Einschränkung durch die weiteren Einschränkungen verstärkt wird.
Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung: Es erfolgt wie bisher keine Addition der einzeln festgestellten Grade der Behinderung.
Wie bisher sind Gesundheitsschädigungen mit weniger als 20% GdB nur dann zu berücksichtigen, wenn eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wenn mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammentreffen, …
- von der Gesundheitsschädigung ausgehen, die den höchsten GdB verursacht (sog. führendes Leiden).
- Danach prüfen, ob und inwieweit der Gesamtleidenszustand durch Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung rechtfertigt. So erfolgte eine Erhöhung des Gesamt-GdB bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung.
Durch die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der EVO erfolgt kein Eingriff in bereits bestehende Rechte. Das bedeutet: Ein bereits rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung bleibt unberührt.
Quellen
- Richtsatzverordnung, BGBl Nr. 150/1967
- Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010
- Behinderteneinstellungsgesetz - Kommentar. Wien: ÖGBVerlag
Stand: 19.12.2023