Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für: Behindertenpass/Begünstigtenstatus (BEinstG)/erhöhte Familienbeihilfe

Gesetzliche Grundlagen
  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), §§ 14, 27
  • Bundesbehindertengesetz (BBG), §§ 1, 41, 55
  • Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, EVO), BGBl II Nr. 261/2010 ; Novelle zur EVO vom 13.7.2012, BGBl II Nr 251/2012

Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie 1. Änderung zur Anlage: PDF Versionen abrufbar auf: RIS - Einschätzungsverordnung Anl. 1 - Bundesrecht konsolidiert (bka.gv.at)

Beurteilungskriterien zur Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) seit 1.9.2010: Einschätzungsverordnung

Betrifft die Einschätzung des GdB vom Sozialministeriumservice im Verfahren

  • auf Ausstellung eines Behindertenpasses und
  • auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten nach dem BEinstG
  • zur Feststellung der erheblichen Behinderung für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe

Mit der Einschätzungsverordnung (erlassen vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz - BMASK) erfolgt eine Anpassung der Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung. Diese Verordnung ersetzt die - gemäß §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erlassene - Richtsatzverordnung (RVO), BGBl Nr. 150/1965.

Die Beurteilung von Behinderungen erfolgt durch ärztliche Sachverständige unter Einbeziehung von Psycholog:innen und weiteren Expert:innen nach funktionsbezogenen (und nicht wie bisher nach diagnosebezogenen) Gesichtspunkten. Dabei ist die vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines festgelegten Rahmensatzes (weiterhin in 10 Prozent-Schritten von 0 – 100 Prozent) individuell auf die konkrete Funktionseinschränkung bezogen zu begründen. Die Einschätzung von psychischen Erkrankungen wurde verbessert.

Wenn mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammentreffen...

  • ist von der höchsten Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung auszugehen.
  • Dann ist zu prüfen, ob und inwieweit diese funktionelle Einschränkung durch die weiteren Einschränkungen verstärkt wird.

Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung: Es erfolgt wie bisher keine Addition der einzeln festgestellten Grade der Behinderung.

Wie bisher sind Gesundheitsschädigungen mit weniger als 20% GdB nur dann zu berücksichtigen, wenn eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wenn mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammentreffen, …

  • von der Gesundheitsschädigung ausgehen, die den höchsten GdB verursacht (sog. führendes Leiden).
  • Danach prüfen, ob und inwieweit der Gesamtleidenszustand durch Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung rechtfertigt. So erfolgte eine Erhöhung des Gesamt-GdB bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung.

Durch die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der EVO erfolgt kein Eingriff in bereits bestehende Rechte. Das bedeutet: Ein bereits rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung bleibt unberührt.

Quellen
  • Richtsatzverordnung, BGBl Nr. 150/1967
  • Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010
  • Behinderteneinstellungsgesetz - Kommentar. Wien: ÖGBVerlag

Stand: 19.12.2023