Krankenversicherung für Selbständige (GSVG): Kostenbeteiligung, Befreiung vom Selbstbehalt
Gesetzliche Grundlagen
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, § 86ff
zuständiger Krankenversicherungsträger
SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen: Willkommen bei der Sozialversicherung der Selbständigen (svs.at)
Anspruch auf Sachleistung und/oder Geldleistung?
In der gewerblichen Krankenversicherung entscheidet die Höhe der Einkünfte, ob der nach dem GSVG Krankenversicherte sach- oder geldleistungsberechtigt ist.
Für krankenversicherte Gewerbetreibende und Neue Selbständige gilt:
Liegt das Einkommen unter der Sachleistungsgrenze (Wert 2022: € 79.379,99) ist der/die Versicherte sachleistungsberechtigt. Liegt das Einkommen darüber, so kann man auch Geldleistungen in Anspruch nehmen.
Zu den Sachleistungen zählen beispielsweise:
- Jugendlichenuntersuchung und Vorsorge(Gesunden)untersuchung
- ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe
- Zahnersatz und Zahnbehandlung
- Anstaltspflege in allgemeiner Gebührenklasse (Verpflegung, Unterkunft, Operation, Medikamente…);
Kostenbeteiligung
Bei allen Sachleistungen wird von der SVS (=) die Einhebung eines Selbstbehalts in Höhe von 20% des Honorars vorgeschrieben. Ein Selbstbehalt von 50% ist vorgeschrieben bei skelettierten Metallgerüstprothesen, Verblendmetall-Keramik-Kronen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen sowie bei kieferorthopädischen Behandlungen.
Kein Kostenanteil wird bei Sachleistungen eingehoben,
- die mit besonders hohen Kosten verbunden sind oder
- die aus sozialpolitischen Gründen keinen Selbstbehalt gerechtfertigt erscheinen lassen.
Das gilt beispielsweise für: Spitalaufenthalt, Jugendlichen-, Vorsorge(Gesunden)untersuchungen; Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen; Behandlung anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten nach dem Epidemie-, Tuberkulose- und AIDS-Gesetz.
Krankengeld für Selbständige
Das Krankengeld für Selbständige wird bereits ab dem 4. Tag der Erkrankung rückwirkend ausgezahlt, wenn eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen vorliegt (vgl. § 104a Abs 1 GSVG)
Selbstbehalt
Die ambulante Behandlung in Krankenanstalten als Sachleistung. Der Selbstbehalt beträgt pro Quartal und Krankenhaus € 24,98 (Wert 2024). Ambulanzen & Spitäler (svs.at) Der Kostenanteil wird von der SVS vierteljährlich im Nachhinein vorgeschrieben.
Selbstbehalt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln (zB Schuheinlagen, Kompressionsstrümpfe) von 20%, mindestens jedoch € 40,40 (Wert 2024).
Brillen und Kontaktlinsen: Mindestselbstbehalt von € 121,20 (Wert 2024). Bei gleichbleibender Sehstörung gibt es frühestens nach drei Jahren einen neuerlichen Anspruch. Kosten für Gleitsicht- und Trifokalgläser werden von der SVS nicht übernommen. Heilbehelfe und Hilfsmittel sind kostenlos für beitragsfrei anspruchsberechtigte Kinder bis zum 15. Geburtstag, bei Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, bei sozialer Schutzbedürftigkeit sowie aus dem Titel "medizinische Rehabilitation".
Befreiung vom Selbstbehalt
Selbstbehalt & Vergütung (svs.at)
Automatische Befreiung (dh ohne extra Antrag) für alle Gewerbepensionist:innen mit Ausgleichszulage, Waisenpensionsbezieher:innen und alle beitragsfrei anspruchsberechtigten Kinder (ausgenommen Kieferregulierungen).
Die Befreiung vom Kostenanteil für Gewerbetreibende und Neue Selbständige und Freiberufler über Antrag ist möglich:
- Befreiung bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit, dh wenn das Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt. Leben im gemeinsamen Haushalt weitere Personen mit eigenem Einkommen, so muss dieses Einkommen berücksichtigt werden. Richtsätze 2024 für Gewerbetreibende und Neue Selbständige: Einzelperson € 1.217,96 monatlich / Ehepaare/Lebensgefährt:innen im gemeinsamen Haushalt € 1.921,46 monatlich (diese Beträge erhöhen sich um 15%, wenn wegen Leiden/Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachgewiesen werden). Pro Kind für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter € 447,97 liegt - Anhebung der Einkommensgrenze um € 187,93 monatlich. Selbstbehalt & Vergütung (svs.at)
- für die Dauer einer Dialysebehandlung infolge einer Nierenerkrankung
- für die Dauer einer Strahlen- oder Chemotherapie,
- nach erfolgter Organtransplantation
- für Organspender
- für Schwerversehrte (dh Bezieher:innen mit (mehreren) Versehrtenrente(n) von mindestens 50%)
Kompetenzzentrum Selbständig mit Behinderung
Für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus allen Bundesländern,
- die selbständig erwerbstätig sind oder sich selbständig machen wollen UND
- einen aktuellen, konkreten Unterstützungsbedarf haben oder Erfahrungen im Bereich Selbständigkeit & Behinderung als Anregung weitergeben wollen.
Siehe dazu: Selbstständig mit Behinderung | Integratio
Quellen
- Infoblätter der SVS, Stand 2024 Broschüren und Infoblätter (svs.at)
- WKO: Selbständig mit Behinderung Selbstständig mit Behinderung | Integratio
Stand: 30.8.2024