Tabakfachgeschäft: Vorzugsrecht für Menschen mit Behinderungen
Gesetzliche Grundlage:
- Tabakmonopolgesetz 1996 (kurz: TabMG 1996)
Vergabe von Tabaktrafiken, § 26 TabMG
Konzessionen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften dürfen grundsätzlich nur an voll geschäftsfähige Menschen mit Behinderungen (Personenkreis gemäß § 2 Z 7 TabMG) vergeben werden, die in der Lage sind, das Tabakfachgeschäft während der gesamten Laufzeit persönlich, eigenverantwortlich und selbständig zu führen.
Bei der Auswahl der Personen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften sind jedenfalls folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die einschlägige Berufserfahrung; die soziale Bedürftigkeit unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person, von Ehegatt:innen und eingetragenen Partner:innn sowie von Unterhaltspflichten.
Aktuelle Ausschreibungen von Tabakfachgeschäften (TFG) in Österreich, siehe: Ausschreibung TFG » MVG.
Vergabe an Menschen mit Behinderungen gem § 2 Z 7 TabMG
Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%, festgestellt vom Sozialministeriumservice. Personenkreis:
- Inhaber:innen einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach dem OFG
- Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem KOVG oder dem HVG bei einem GdB von mindestens 50%
- Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente oder Witwen- oder Witwerbeihilfe nach dem OFG, dem KOVG, dem HVG
- begünstigte behinderte Personen nach dem BEinstG
TIPP! Weitere Auskünfte bei der zuständigen Monopolverwaltung. Kontaktdaten sowie weitere Informationen zum Thema Trafik auf Der Weg zur eigenen Trafik » MVG.
Förderungen
Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a TabMG)
Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:
- Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften,
- Förderung von Menschen mit Behinderungen, an die erstmalig eine Konzession für ein Tabakfachgeschäft vergeben wurde;
- Neuanstellung von Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiter:innen von Tabakfachgeschäften in einem Dauerdienstverhältnis; dazu zählen zusätzlich auch Inhaber:innen eines Behindertenpasses nach dem BBG mit einem GdB von mindestens 50%
- Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen.
Weitere Stellen für Förderungen und Unterstützungsmöglichkeiten (insbesondere im Gründungsstadium), zB:
- Sozialministeriumservice Startseite
- Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikant:innen: Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten Österreichs - Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten Österreichs
Quelle
- Monopolverwaltung, Monopolverwaltung GmbH » MVG
Stand: 13.12.2024