Besonderer Kündigungsschutz nach BEinstG: Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung

Gesetzliche Grundlage
  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 8

Antragstellung auf Zustimmung zur Kündigung beim Behindertenausschuss

Arbeitgeber:innen haben beim Behindertenausschuss der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice schriftlich um Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung von begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen anzusuchen.

Der formlose Antrag auf Zustimmung zur Kündigung hat zu enthalten:

  • Angaben zur Person des von der Arbeitgeber:innen-Kündigung betroffenen begünstigt behinderten Arbeitnehmer:in
  • Gründe für die Kündigung

Begründung der Kündigung — Beispiele:

  • Einstellung, Einschränkung, Rationalisierung oder Umstellung des Betriebes
  • Planung von konkreten und zeitlich fixierten Änderungen im Betriebsablauf
  • Für den/die begünstigten behinderten Arbeitnehmer:in gibt es keinen anderen geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen
  • weitere Kündigungen sind geplant
  • Aufstellung der Krankenstandszeiten innerhalb der letzten Jahre nach Dauer, Häufigkeit und Grund
  • Ursache der Minderleistung, insbesondere wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme einer BU-Pension
  • Angaben über Verhalten Arbeitnehmer:in (zB Pflichtverletzungen)
  • Leistung der/des betroffenen Arbeitnehmer:in im Vergleich zu anderen Mitarbeiter:innen
  • Angaben über die wirtschaftliche und soziale Situation der/des betroffenen Arbeitnehmer:in
  • Angaben über zukünftige Berufsaussichten bei Einsatz von Förderungen und Schulungsmaßnahmen

Eine Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses ist nicht rechtswirksam. Betroffene begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen können beim Arbeits- und Sozialgericht auf Fortbestand des Dienstverhältnisses klagen.

Arbeitgeber:innen haben in diesem Fall um die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung beim Behindertenausschuss anzusuchen. Nur in Ausnahmefällen kann vom Behindertenausschuss die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden.  Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt: Wenn Arbeitgeber:innen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass betroffene Arbeitnehmer:in dem Kreis der begünstigten behinderten Personen angehört.

Weiterer Verfahrensverlauf

In folgenden Fällen hat der Behindertenausschuss seine Zustimmung zur Kündigung von begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen zu erteilen (§ 8 Abs 4 BEinstG)

  • Der Tätigkeitsbereich des:der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:in entfällt und Arbeitgeber:in weist nach, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner:ihrer Zustimmung an keinem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigt werden kann.
  • Der:Die begünstigte behinderte Arbeitnehmer:in wird unfähig, die im Arbeitsvertrag vereinbarten Dienste zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und Arbeitgeber:in nachweist, dass der:die begünstigte behinderte Arbeitnehmer:in trotz seiner:ihrer Zustimmung nachweislich an keinem anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigt werden kann.
  • Der:Die begünstigte behinderte Arbeitnehmer:in verletzt beharrlich seine:ihre ihm:ihr aufgrund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten und die Gründe der Arbeitsdisziplin stehen der Weiterbeschäftigung entgegen.

Im Ermittlungsverfahren ist Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in mit Begünstigtenstatus Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen darzulegen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Fast immer werden mündliche Verhandlungen durchgeführt, Zeug:innen vernommen, Arbeitsplätze vor Ort besucht oder Sachverständige (Ärzt:innen, Expert:innen für Berufskunde) beauftragt.

Interessenabwägung:

geprüft wird, ob Arbeitgeber:in die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder Arbeitnehmer:in der Verlust des Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens entscheidet der Behindertenausschuss über den eingebrachten Antrag schriftlich mit Bescheid. Gegen diesen kann Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Arbeitgeber:in darf die Kündigung erst aussprechen, wenn ein rechtskräftiger Zustimmungsbescheid vorliegt, dh

  • nach Verstreichen der Berufungsfrist oder
  • bei Erhebung einer Berufung, wenn die Berufungskommission darüber entschieden hat

Die einzuhaltende Kündigungsfrist seitens Arbeitgeber:in beträgt (sofern keine längere Frist einzuhalten ist) mindestens 4 Wochen.

Wie enden Kündigungsverfahren in der Praxis:Ca. 80% der Kündigungsfälle werden mit einem Vergleich der Parteien (zB Weiterbeschäftigung Arbeitnehmer:inmit Begünstigtenstatus auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen) beendet. In mehr als 50% der restlichen Verfahren wird Arbeitgeber:in die Zustimmung erteilt. (in: Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Willi, Behindertengleichstellungsrecht Kommentar2 - NWV 2016, S 128)

Quellen
  • Behinderteneinstellungsgesetz, Kommentar Wien: ÖGBVerlag
  • Hofer: Alltag mit Behinderung. Wien: NWV
  • Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Willi, Behindertengleichstellungsrecht Kommentar2 - NWV 2016, S 128

Stand: 6.5.2024