Versehrtenrente ("Unfallrente"): Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Gesetzliche Grundlagen
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), §§ 182a ff, 203ff

Voraussetzungen

Die Erwerbsfähigkeit ist

  • durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
  • über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus
  • um mindestens 20% vermindert

ACHTUNG! Arbeitgeber:innen hat bei einem Arbeitsunfall/einer Berufskrankheit eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger (zB AUVA) zu erstatten. In der Regel leitet der zuständige Unfallversicherungsträger von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung allfälliger Leistungsansprüche ein.

Berufskrankheiten

aktuelle Liste der Berufskrankheiten Berufskrankheiten (auva.at)

Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Es sind die Erwerbsmöglichkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen. Auf die Ausbildung und den bisherigen Beruf des konkret Versehrten ist nur in Härtefällen Rücksicht zu nehmen.

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ermittelt, indem der erreichbare Durchschnittsverdienst vor dem Unfall mit der Verdienstmöglichkeit nach dem Unfall des:der betreffenden Versicherten verglichen wird.

In der Praxis erfolgt die Einschätzung des MdE durch einen:eine medizinischen:medizinische Sachverständigen:Sachverständige. Dabei werden meist die Knochen- und Gliedertaxen herangezogen - so wird beispielsweise der Verlust eines Auges mit einem MdE von 25 bis 30% bewertet.

Höhe der Versehrtenrente

Die tatsächliche Höhe der Versehrtenrente hängt vom Grad der MdE ab und beträgt jährlich:

  • als Vollrente: Zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (= gesamtes Jahreseinkommen im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalls) bei völliger Erwerbsunfähigkeit (100% MdE)
  • als Teilrente: bei einer MdE von weniger als 100% - den Teil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht

Zusatzleistungen für Schwerversehrte (bei einer Erwerbsminderung von mindestens 50%)

Zusatzrente:

  • in Höhe von 20% ihrer Versehrtenrente: bei einer MdE von mindestens 50% bis unter 70%;
  • in Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente: bei einer MdE von 70% und darüber

Kinderzuschuss: für jedes Kind im Ausmaß von 10% der Versehrtenrente grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird diese Leistung nur noch auf besonderen Antrag gewährt.

ACHTUNG! Die Versehrtenrente, die Zusatzrente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Bezugsdauer

Die Versehrtenrente wird 14x jährlich ausbezahlt.

Kann der Versicherungsträger die medizinischen Folgen während der ersten 2 Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht endgültig beurteilen, ist eine vorläufige Rente zu gewähren.

Spätestens nach Ablauf der 2-Jahresfrist gebührt eine Dauerrente , wenn nach ärztlichen Untersuchungen feststeht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versehrtenrente vorliegen.

Weiterführende Informationen, zB:

Änderungen mit 1.1.2025:

Mit 1.1.2025 werden Versehrtenrenten und anderen Geldleistungen der Unfallversicherung (zB Versehrtengeld, Betriebsrente) bei der Berechnung der Ausgleichszulage und bei der Sozialhilfe nicht mehr berücksichtigt.

Die entsprechenden Änderungen im ASVG/GSVG/BSVG sowie im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wurden im BGBl I Nr. 109/2024 am 19.7.2024 kundgemacht.

Quellen
  • Brodil/Windisch-Graetz: Sozialrecht in Grundzügen4. Wien: WUV 2002, S 108ff
  • Shubshizky: Leitfaden zur Sozialversicherung2. Wien: Linde Verlag 2002, S 297ff
  • Resch: Sozialrecht3. Wien: Manz Verlag 2005, S 87ff
  • BGBl I Nr. 109/2024

Stand: 26.7.2024