Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderung

ACHTUNG! nicht nur für begünstigte behinderte Personen nach dem BEinstG

Zusätzlicher Urlaub für behinderte Arbeitnehmer:innen, wenn dies im jeweiligen Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in dienstrechtlichen Bestimmungen (zB Beamten -Dienstrechtsgesetz) vorgesehen ist. Das Ausmaß des Zusatzurlaubes für behinderte Personen richtet sich nach der Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und beträgt idR zwischen zwei und sechs Werktagen.

Gesetzliche Bestimmungen, die einen Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderung vorsehen - Beispiele:

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), § 72

Zusatzurlaub für Beamt:innen , die

  • eine Rente nach dem KOVG, OFG oder HVG wegen MdE beziehen
  • eine Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft beziehen
  • einen Bescheid nach dem BEinstG besitzen
  • eine Gleichstellungsbescheinigung nach dem Invalideneinstellungsgesetzes (= Vorläufer des BEinstG) besitzen.

Urlaubsausmaß:

  • 16 Stunden
  • Erhöhung: bei einer MdE von mindestens 40% auf 32 Stunden; bei einer MdE von mindestens 50% auf 40 Stunden.
  • Blinde Beamte haben Anspruch auf Erhöhung um 40 Stunden
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, § 48 Abs 5:

Dienstnehmer:innen mit Behinderung iSd BEinstG haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub im Ausmaß von 20 Stunden.

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), § 27b:

Zusatzurlaub für Vertragsbedienstete , die

  • eine Rente nach dem KOVG, OFG oder HVG wegen MdE beziehen
  • eine Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft beziehen
  • einen Bescheid nach dem BEinstG besitzen
  • eine Gleichstellungsbescheinigung nach dem Invalideneinstellungsgesetzes (= Vorläufer des BEinstG) besitzen.

Urlaubsausmaß:

  • 16 Stunden
  • Erhöhung: bei einer MdE von mindestens 40% auf 32 Stunden; bei einer MdE von mindestens 50% auf 40 Stunden.
  • Blinde Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

TIPP! Die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen zum Nachlesen auf www.ris.bka.gv.at – Bundesrecht.

Quellen

Stand: 19.12.2023