(Erhöhte) Familienbeihilfe und Meldepflichten
Ausgangslage:
Klient:in ist Bezieher:in von erhöhter Familienbeihilfe und hat vor kurzem den Wohnort gewechselt.
Anliegen:
Ist der Wohnortwechsel dem Finanzamt zu melden?
Informationsweitergabe:
Die Meldepflichten bei (erhöhter) Familienbeihilfe sind in § 25 FLAG geregelt.
"Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen."
Zu Unrecht bezogene (erhöhte) Familienbeihilfe ist dem Finanzamt zurückzuzahlen (§ 26 Abs 1 FLAG).
Strafbestimmungen: Gemäß § 29 FLAG begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe (bis zu € 360,00) oder mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft,
- wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gem. § 25 FLAG vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von (erh) Familienbeihilfe bewirkt.
- wer (erh) Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht.
Achtung! Neuerung ab 1.1.2023: Entfall der Anrechnung
Es entfällt die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe im Ausmaß von € 60 monatlich auf das Pflegegeld!
Stand: 21.10.2024