Familienbeihilfe, erhöhte - erhebliche Behinderung, Volljährigkeit
Ausgangslage:
Klient:in mit Bezug von Pflegegeld und erhöhter Familienbeihilfe (GdB 50%). Demnächst ist Klient:in volljährig, möchte nach der Matura ein Studium absolvieren.
Anliegen:
Wie schaut es mit dem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nach Erreichen der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) aus?
Informationsweitergabe:
Erhöhte Familienbeihilfe für volljährige Kinder mit erheblicher Behinderung:
§ 2 Abs 1 lit c FLAG: erhöhte Familienbeihilfe "für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,"
§ 2 Abs 1 lit h FLAG: erhöhte Familienbeihilfe "für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; [...]"
Definition erhebliche Behinderung in § 8 Abs 5 FLAG
Die erhöhte Familienbeihilfe für volljährige Kinder mit Behinderung gibt es somit:
- für erhebliche behinderte Kinder (dh GdB ab 50%), die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Berufsausbildung (zB Studium) stehen
- ist das Kind voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dann gibt es die erhöhte Familienbeihilfe OHNE Altersgrenze.
Ob ein Kind erheblich behindert iSd § 8 Abs 5 FLAG ist, wird durch eine ärztliche Begutachtung beim SMS festgestellt (geregelt in § 8 Abs 6 FLAG).
Eine Gewährung der erhöhte Familienbeihilfe ist – wenn kein Studium absolviert wird bzw. nach Vollendung des 25. Lebensjahres – nur nur möglich, wenn dauernde Erwerbsunfähigkeit iSd § 8 Abs 5 FLAG vorliegt.
Stand: 29.11.2024