Arbeitslosengeld: Begriff der Arbeitsunfähigkeit

Ausgangslage:

Klient:in - gehört zum Personenkreis der begünstigt Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) - ist nach Beendigung ihres befristeten Dienstverhältnisses seit kurzem beim AMS (Arbeitsmarktservice) als arbeitsuchend gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld. Das AMS hält nunmehr eine Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit für erforderlich. 

Anliegen:

Besteht die Gefahr, dass das AMS den Bezug von Arbeitslosengeld nun einstellt? 

Informationsweitergabe:

Gemäß § 17 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) müssen für den Beginn des Arbeitslosengeldbezugs alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind (§ 7 AlVG):

  • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
  • die Anwartschaft erfüllen
  • Bezugsdauer ist noch nicht erschöpft

Wenn möglich holt das AMS die erforderlichen Daten des/der Antragsteller:in auf direktem Weg ein (zB inländische Beschäftigungszeiten zur Ermittlung der Anwartschaft werden vom AMS direkt beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger angefordert).

Zur Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG):

Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig im Sinne der Vorschriften des  ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ist.

Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des/der Arbeitslosen ergeben, ist dieser verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle des AMS ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Kommt das AMS aufgrund des Gutachtens vom Kompetenzzentrum Begutachtung (PVA) zum Schluss, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so ist ein Bezug von Arbeitslosengeld nicht möglich, weil eine für den Bezug notwendige Voraussetzung fehlt. Gegen die Entscheidung des AMS (ergeht mit Bescheid) kann binnen 2 Wochen nach Zustellung Berufung eingebracht werden.

Wer jedoch mangels Arbeitsfähigkeit nun eine Invalditätspension (IP) oder Berufsunfähigkeitspension (BUP) beantragt, erhält weiterhin Pensionsvorschuss.

Wird die Arbeitsfähigkeit vom AMS überprüft, darf somit das Arbeitslosengeld nur eingestellt/nicht ausbezahlt werden:

  • wenn der Arbeitslose sich weigert sich ärztlich untersuchen zu lassen oder
  • wenn aufgrund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs 1 AlVG vorliegt.

Die betreffenden Personen werden vom AMS innerhalb einer Woche zu einem verpflichtenden Untersuchungstermin bei der PVA geladen. Nach der Untersuchung stellt die PVA (Kompetenzzentrum Begutachtung) die Gutachten binnen 2 Wochen dem AMS zur Verfügung. Diese Gutachten zur "Arbeitsfähigkeit" behalten für das AMS und die PVA 6 Monate ihre Gültigkeit.

  • Ergebnis des Gutachtens "arbeitsfähig": in diesem Fall läuft die Betreuung durch das AMS weiter
  • Ergebnis des Gutachtens "nicht arbeitsfähig": in diesem Fall wird empfohlen, einen Antrag auf IP oder BU-P zu stellen. Dafür ist nunmehr innerhalb der 6-Monatsfrist eine neuerliche medizinische Untersuchung nötig.

Das AMS hat nicht arbeitsfähige Personen auch über die Mindestsicherung/Sozialhilfe zu informieren.

Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit wird vom AMS für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abgesehen (siehe § 7 Abs 4 AlVG), wenn

  • Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und
  • Arbeitslose die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahme liegen, erfüllen und
  • Arbeitslose keine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen (dh I-/BU-Pension) und auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Leistung nicht erfüllen.
Gesetzesnovelle mit 1.1.2024: Aussetzung der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit für Personen unter 25 Jahren (AlVG § 8 Abs 5)

Neuerung im AlVG mit 1.1.2024 hinsichtlich Untersuchung Arbeitsfähigkeit: Das AMS darf keine verpflichtende Überprüfung der Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs 2 zweiter Satz AlVG im Kompetenzzentrum Begutachtung (PVA) für Personen unter 25 Jahren mehr anordnen:

Geregelt in § 8 AlVG - neu eingefügt Abs 5: „Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht.“

§ 81 AlVG (Übergangsrecht): neu eingefügt Abs 17: „Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG sind, sofern sie nicht vom AMS angeordnet wurden, für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres außer Acht zu lassen. Gutachten, die nach dem 1. Jänner 2023 vom Arbeitsmarktservice angeordnet wurden, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unbeachtlich.“

Stand: 26.7.2024