Ausgleichszulage: Anrechnung von Nettoeinkommen
Ausgangslage:
Klient:in bezog bisher unbefristete Invaliditätspension samt Ausgleichszulage. Im Mai 2023 erhielt Klient:in einen Bescheid von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), mit dem die Ausgleichszulage ab 1.5.2023 eingestellt wurde. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund eingelangter Unterlagen festgestellt wurde, dass die Ausgleichszulage voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebührt.
Anliegen:
Eine Anfrage bei der PVA hat ergeben, dass unter anderem auch Sparbuchzinsen zum Nettoeinkommen zählen würden. Klient:in möchte sich informieren, was gegen die Entscheidung der PVA unternommen werden kann.
Informationsweitergabe:
1) Generell kann gegen den vorliegenden Bescheid innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
2) Im PVA-Fragebogen „Ausgleichszulage“ (zum Download auf www.pensionsversicherung.at) sind auch Angaben zu den „sonstigen Einkünfte“ zu machen. Zu den „sonstigen Einkünften“ zählen auch Sparbuchzinsen (sowie Kapitalerträge, etc.), die bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Nettoeinkommen berücksichtigt werden. In diesem Fall wird nunmehr auch unter Berücksichtigung der Sparbuchzinsen (monatlicher Betrag) von der PVA neuerlich über den Anspruch auf Ausgleichszulage entschieden werden.
Tipp! Überblick zur Ausgleichszulage gibt es zB hier: Ausgleichszulage (oesterreich.gv.at); PVA Folder zur Ausgleichszulage zum Download hier: Download von Informationsmaterial (pv.at)
Stand: 18.12.2023