Parkausweis (§ 29b StVO)
Ausgangslage:
- Klient:in, 35 Jahre, lebt in Wien
- Behinderung: Gehbehinderung
- Behindertenpass mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“
Anliegen:
Gibt es eine Möglichkeit, um die Befreiung von der Parkometerabgabe in Anspruch nehmen zu können?
Informationsweitergabe
In Wien sind Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises nach § 29b StVO abgestellt werden oder in denen solche Personen befördert werden, von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit, wenn die Fahrzeuge mit einem Ausweis gem. § 29b StVO gekennzeichnet sind (siehe Parkometerabgabeverordnung).
Seit 1.1.2014 ist das Sozialministeriumservice (www.sozialministeriumservice.at) zuständige Stelle für die Befreiung von der Parkometerabgabe. Erforderlich für die Befreiung ist ein Parkausweis gemäß § 29b StVO, der seit 1.1.2014 beim Sozialministeriumservice zu beantragen ist. Für den Parkausweis ist ein Behindertenpass samt Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" (Formulierung seit 1.1.2014) oder "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" (Formulierung bis 31.12.2013) erforderlich.
Die Befreiung von der Parkometerabgabe gilt nur für das Kfz, für das die Befreiung ausgestellt wurde.
Die MA 6 stellt keine Bescheinigung über die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe mehr aus. Die MA 6 führt auch keine Änderungen mehr auf bestehenden Bescheinigungen mehr durch. Unbefristete Befreiungsbescheinigungen der MA 6 sind ab 1.1.2019 nicht mehr gültig.
Mehr Informationen auf https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/gebuehren/befreiung/index.html
Stand: 20.12.2021