Behindertenpass und Ablehnung
Ausgangslage:
Klient:in hat einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Sozialministeriumservice eingebracht.
Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt und das Sozialministeriumservice hat auch gleich den Behindertenpass ausgestellt.
Anliegen:
Die Gewährung der gewünschten Zusatzeintragung im Behindertenpass ist aber nicht erfolgt. Außerdem ist der:die Klient:in mit einem GdB von 50% nicht einverstanden, da dieser nach Auffassung des:der Klient:in zu niedrig ist. Was kann Klient:in nun tun?
Informationsweitergabe:
Gemäß § 45 Abs 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) [geltende Fassung abrufbar auf RIS - Bundesrecht konsolidiert - Suche] ist ein Bescheid insbesondere nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben oder der Behindertenpass eingezogen wird.
In diesem Fall ist dem Antrag des:der Klient:in jedoch nur teilweise stattgegeben worden, nämlich hinsichtlich der Ausstellung des Behindertenpasses (ab einem GdB von 50%). Die Gewährung der gewünschten Zusatzeintragung ist hingegen nicht erfolgt. Somit hätte das Sozialministeriumservice jedenfalls mit Bescheid entscheiden müssen — das Sozialministeriumservice hat aber gleich einen Behindertenpass ausgestellt.
Weitere Vorgehensweise: Da dem Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, kann gleich das Rechtsmittel der Beschwerde beim Sozialministeriumservice an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden.
Hinweis: Verpflichtungen des:der Inhaber:in eines Behindertenpasses/eines Parkausweises, wenn Änderungen eintreten, geregelt in § 43 BBG.
§ 43 BBG lautet:
(1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
Stand: 3.12.2024