Behindertenpass und Invaliditätspension/Pflegegeld/erhöhte FB
Ausgangslage:
Klient:in ist Bezieher:in einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension (BUP) und möchte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellen.
Anliegen:
Wie erfolgt in diesem Fall die Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) seitens des Sozialministeriumservice? Muss Klient:in aktuelle ärztliche Befunde vorlegen?
Informationsweitergabe:
Da im Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspensionsbescheid kein bestimmter GdB angegeben ist, erfolgt die Einschätzung des GdB bei Beantragung eines Behindertenpasses durch einen:eine ärztliche:-n Sachverständige:n des Sozialministeriumservice anhand der Einschätzungsverordnung. Der:Die Antragsteller:in hat aktuelle ärztliche Befunde, Gutachten dem Antrag beizulegen – diese werden für die Einschätzung des GdB herangezogen.
Hingegen kann bei begünstigt behinderten Personen der im Feststellungsbescheid angegebene GdB direkt für die Einschätzung des GdB im Behindertenpass-Verfahren übernommen werden. In diesem Fall sollte ein Antrag auf einen Behindertenpass möglichst zeitnah zur Feststellung der Begünstigteneigenschaft gestellt werden.
zusätzliche Hinweise:
Behindertenpass und Pflegegeldeinstufung:
Ein im Behindertenpass eingetragener GdB lässt keinen Schluss auf eine bestimmte Pflegegeldstufe zu. Denn die Kriterien zu Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung sind völlig andere als bei der Feststellung des Pflegebedarfs nach dem BPGG. (vgl. Greifender, Fragen aus der Praxis. In: ÖZPR 4/2024, S 112)
Behindertenpass und erhöhte Familienbeihilfe:
Seit 1.3.2023 Verwaltungsvereinfachung bei der Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder bis zum 18. Lebensjahr: Als Nachweis für den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe reichen ab diesem Zeitpunkt auch die Daten aus dem Behindertenpass-Verfahren aus. Eine gesonderte ärztliche Begutachtung ist nicht mehr erforderlich. Änderung des FLAG mit BGBl I Nr. 226/2022: § 8 Abs 6 FLAG:
Stand: 2.12.2024