Familienbeihilfe (erhöhte) und Dolmetschkosten
Ausgangslage:
Klientin mit Hörbehinderung hat einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ihr ebenfalls hörbehindertes Kind beim Finanzamt gestellt.
Zur Feststellung, ob eine erhebliche Behinderung des Kindes vorliegt, hat das Finanzamt ein ärztliches Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice eingeholt. Zum Termin für die ärztliche Untersuchung des Kindes vom ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice hat die Klientin aufgrund der Hörbehinderung einen Dolmetscher mitgenommen.
Anliegen:
Wer hat die dafür angelaufenen Dolmetschkosten zu tragen?
Informationsweitergabe:
Die §§ 312 bis 313a Bundesabgabenordnung - BAO regeln die Kostentragung in Finanzverfahren allgemein als Generalnorm. So sieht § 313a BAO folgendes vor: „Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen.“ Die Dolmetscher haben Anspruch auf Dolmetschgebühren (sinngemäße Anwendung des § 181 BAO, der die Sachverständigengebühren regelt).
Zur Anwendung kommt in diesem Fall jedoch die Spezialregelung des § 8 Abs 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 — FLAG 1967 (diese hat Vorrang vor der Allgemeinnorm in der BAO!) - diese lautet: „ Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen .“
Das bedeutet, dass in diesem Fall die Verrechnung der Dolmetschkosten über das Sozialministeriumserivce verläuft, diesbezügliche Honorarnoten sind daher direkt an das Sozialministeriumservice zu übermitteln.
Stand: 23.11.2022