Familienbeihilfe (erhöhte) und Erwerbseinkommen
Ausgangslage:
Klient:in, Rollstuhlfahrer:in, 23 Jahre. Möchte geringfügig in einem Kindergarten arbeiten.
Anliegen:
Könnte durch die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung die erhöhte Familienbeihilfe oder das Pflegegeld verloren gehen?
Informationsweitergabe:
zur erhöhten Familienbeihilfe:
Wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn in einem Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze von € 16.455 (rückwirkend mit 1.1.2024; ab 1.1.2025 wird dieser Betrag jährlich valorisiert) überschritten wird.
Hinweis zu Zuverdienstgrenzen: Kalenderjahre 2020 - 2023: € 15.000; Kalenderjahre 2011 - 2019: € 10.000; Kalenderjahre 2008 - 2010: € 9.000; vorher: € 8.725
Es ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Wenn das Einkommen in einem darauffolgenden Kalenderjahr unter der Zuverdienstgrenze liegt, lebt der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. In diesem Fall ist ein neuer Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Im vorliegenden Fall würde durch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung die Einkommensgrenze nicht überschreiten und daher der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht verloren gehen.
Achtung! Meldeverpflichtungen
Nach § 25 FLAG (= Familienlastenausgleichsgesetz) besteht eine gesetzliche Verpflichtung der/des Familienbeihilfe-Bezieher:in, die Überschreitung der zulässigen Zuverdienstgrenze dem Finanzamt zu melden.
§ 25 FLAG lautet: „ Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.“
Wer zu Unrecht (erhöhte) Familienbeihilfe bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (vgl. § 26 Abs 1 FLAG). Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige Beträge angerechnet werden (vgl. § 26 Abs 2 FLAG).
zum Pflegegeld:
Das Pflegegeld wird durch die Aufnahme einer (geringfügigen) Beschäftigung nicht berührt, weil ein Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld unabhängig vom Einkommen und Vermögen der betreffenden Person besteht.
Stand: 21.10.2024