Die Rechtsdatenbank des ÖZIV

Familienbeihilfe (erhöhte) und Kindesunterhalt

Ausgangslage:

Klientin erhält erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeld sowie monatliche Unterhaltszahlungen vom Vater.  

Anliegen:

Wirkt sich der Bezug von erhöhter Familienbeihilfe und Pflegegeld grundsätzlich auf die Höhe der Unterhaltszahlungen aus?

Informationsweitergabe:

Bei der Bemessung des Kindesunterhalts sind eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes anzurechnen, dh der Unterhaltsanspruch mindert sich so weit das Kind eigene Einkünfte hat. Dazu zählen beispielsweise: Arbeitseinkommen, Lehrlingsentschädigung abzüglich berufsbedingtem Mehraufwand, Ferialeinkommen (außer bei kurzfristiger Tätigkeit), Waisen- oder Hinterbliebenenpension, Erträgnisse aus dem Vermögen des Kindes.

Zum Pflegegeld und Kindesunterhalt:

Das Pflegegeld (ist eine Sozialleistung, das der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs dient) ist jedenfalls nicht anrechenbar.

Zur Familienbeihilfe und Kindesunterhalt:

Beim traditionellen Betreuungsmodell nach einer Scheidung [das heißt: Kind lebt im Haushalt eines Elternteils (des betreuenden Elternteils)  und der andere Elternteil zahlt Geldunterhalt (Alimente) für die Abdeckung der Lebenshaltungskosten des Kindes. Die Familienbeihilfe bezieht der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt] gilt:

1. ACHTUNG! Einführung des Familienbonus Plus mit 1.1.2019: Keine Anrechnung der Familienbeihilfe mehr!

Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 11.12.2019, 4Ob150/19s gibt es eine neue Rechtsprechung zum Kindesunterhalt.

Diese betrifft minderjährige Kinder (dh Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Der OGH hat klargestellt, dass die Familienbeihilfe seit Einführung des Familienbonus Plus bei der Bemessung des Unterhalts nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die steuerliche Entlastung erfolgt ausschließlich durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Damit ist die steuerliche Entlastung im Steuerrecht sichergestellt und muss nicht mehr bei der Unterhaltsberechnung erfolgen.

Diese Grundsätze gelten für die Unterhaltsbemessung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Wie sich der Familienbonus Plus auf den Unterhaltsanspruch älterer Kinder auswirkt, wurde vom OGH in seiner Entscheidung nicht beantwortet.

Siehe dazu:

2. Bisherige Rechtsprechung: Anrechnung der Familienbeihilfe als Transferleistung auf den Kindesunterhalt:

Seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 9.6.2002, G7/02 haben die Gerichte die Familienbeihilfe teilweise auf den Unterhalt angerechnet und so den Unterhaltsbetrag gemindert.  Dadurch sollte der geldunterhaltspflichtige Elternteil teilweise finanziell entlastet werden. Dabei handelt es sich um eine Kürzung des Geldunterhalts durch die Anrechnung von Transferleistungen.

Die Familienbeihilfe gilt dabei nicht als eigenes Einkommen des Kindes (dh bleibt bei dem nach zivilrechtlichen Kriterien ermittelten monatlichen Unterhalt außer Betracht), kann aber den Unterhaltsanspruch des Kindes mindern. Dazu noch folgende Zusatzinformationen:

Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes (dh bleibt bei dem nach zivilrechtlichen Kriterien ermittelten monatlichen Unterhalt außer Betracht), kann aber den Unterhaltsanspruch des Kindes mindern (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes — VfGH vom 19.6.2002, G7/02):

  • Die Familienbeihilfe hat der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltsschuldners zu dienen.
  • Deshalb ist es Sache der Gerichte im Unterhaltsverfahren den für die steuerliche Entlastung gedachten Teil zu bestimmen und auf den Geldunterhaltsbeitrag anzurechnen, dh im Ergebnis den Unterhaltsanspruch des Kindes um diesen Teil zu kürzen.
  • Der Kürzungsbetrag wird dabei nach einer bestimmten Berechnungsmethode ermittelt.
  • Eine Anrechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der betreuenden Person (bzw. dem Kind selbst) die Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

    Stand: 30.3.2022