Geringfügige Beschäftigung und Krankheitsfall

Ausgangslage:

Klientin ist begünstigt behindert (BEinstG) und arbeitet seit kurzem geringfügig in einer Buchhandlung.

Anliegen:

Was passiert, wenn Klientin längere Zeit im Krankenstand ist? Was ist im Krankheitsfall zu tun? 

Informationsweitergabe:

Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, den:die Arbeitgeber:in im Krankheitsfall von ihrer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des:der Dienstgeber:in hat der:die Dienstnehmer:in auch eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Krankenstandsbestätigung ist eine Bescheinigung, in der die Arbeitsunfähigkeit des:der Arbeitnehmer:in dem:der Arbeitgeber:in gegenüber ärztlich bestätigt wird. In der Krankenstandsbestätigung ist auch die „Dauer“ bzw. die „voraussichtliche Dauer“ der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer:innen sind nur in der Unfallversicherung pflichtversichert, haben jedoch auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den:die Arbeitgeber:in.

Wenn die Entgeltfortzahlungspflicht des:der Arbeitgeber:in erschöpft ist:

Selbstversicherte Arbeitnehmer:innen (Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG) erhalten vom Krankenversicherungsträger (ÖGK) Krankengeld. Nicht selbstversicherte Arbeitnehmer:innen erhalten kein Krankengeld (ÖGK).

Bleibt der:die Arbeitnehmer:in nach Erschöpfung der Entgeltfortzahlungspflicht weiter im Krankenstand und dauert das Dienstverhältnis an, muss der:die Arbeitgeber:in weiterhin die Unfallversicherung bezahlen.

Es ist Arbeitgeber:innen jedoch auch möglich, Arbeitnehmer:innen während des Krankenstandes zu kündigen. Handelt es sich dabei um begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen, muss der/die Arbeitgeber:in jedenfalls vorab beim Behindertenausschuss (beim Sozialministeriumservice) um Zustimmung zur Kündigung ansuchen.

Stand: 7.6.2024