Invaliditätspension: Teilpension, Berechnung
Ausgangslage:
Klient:in bezieht eine unbefristete Invaliditätspension und möchte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Anliegen:
Hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Auswirkungen auf die Höher der Invaliditätspension?
Informationsweitergabe:
Grundsätzlich gilt:
Wenn ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2021: € 475,86) erzielt wird gilt:
Übersteigt das Gesamteinkommen (dh Pension plus zusätzliches Brutto-Erwerbseinkommen) einen bestimmten Betrag (Wert 2022: € 1.283,29 brutto), dann gebührt die BU-/I-Pension als Teilpension - dh die Pension wird um einen Anrechnungsbetrag vermindert.
ACHTUNG! Der Anrechnungsbetrag darf das Erwerbseinkommen und 50% der Vollpension nicht übersteigen.
Berechnungsbeispiele zum Anrechnungsbetrag 2022:
Der Anrechnungsbetrag beträgt im Jahr 2022 für Gesamteinkommensteile von
- über € 1.283,29 bis € 1.925,01 .................. 30%
- über € 1.925,01 bis € 2.566,57 .................. 40%
- über € 2.566,57............................................... 50%
der jeweiligen Einkommensteile.
Beispiel 1) Bei einem Gesamteinkommen von € 1.400 monatlich berechnet sich der Anrechnungsbetrag wie folgt:
- € 1.400 minus € 1.283,29 = € 116,71; davon 30% = € 35,01
In diesem Fall wäre ein Anrechnungsbetrag von € 35,01 von der Bruttopension abzuziehen.
Beispiel 2) Bei einem Gesamteinkommen von € 2.200 monatlich berechnet sich der Anrechnungsbetrag wie folgt:
- € 1.925,01 minus € 1.283,29 = € 641,72; davon 30% = € 192,52
- € 2.200 minus € 1.925,01 = € 274,99; davon 40% = € 110,00
- Durch die Addition der einzelnen Teilbeträge ergibt sich der Anrechnungsbetrag: € 192,52 plus € 110,00 = € 302,52
In diesem Fall wäre ein Anrechnungsbetrag von € 302,52 von der Bruttopension abzuziehen.
Beispiel 3) Bei einem Gesamteinkommen von € 2.700 monatlich berechnet sich der Anrechnungsbetrag wie folgt:
Der Anrechnungsbetrag berechnet sich wie folgt:
- € 1.925,01 minus € 1.283,29 = € 641,72; davon 30% = € 192,52
- € 2.566,57 minus € 1.925,01 = € 641,56; davon 40% = € 256,62
- € 2.700 minus € 2.566,57 = € 133,43; davon 50% = € 66,71
- Durch die Addition der einzelnen Teilbeträge ergibt sich der Anrechnungsbetrag: € 192,52 plus € 256,62 plus € 66,71 = € 515,85
In diesem Fall wäre ein Anrechnungsbetrag von € 515,85 von der Bruttopension abzuziehen.
Teilrehabilitationsgeld: Personen, die ein Rehabilitationsgeld (bei medizinischer Rehabilitation) bekommen, dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Rehabilitationsgeld erfolgt nach den Regeln der Teilpension.
Stand: 31.3.2022