Besonderer Kündigungsschutz nach dem BEinstG (Beispiel 2)

Ausgangslage:

Beschäftigung in einem Unternehmen seit 1.11.2020: einen Monat Probezeit - drei Monate befristetes Dienstverhältnis - unbefristetes Dienstverhältnis.

Im Jänner 2021 Antragstellung auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice.

Anliegen:

Wann beginnt in diesem Fall der besondere Kündigungsschutz? 

Informationsweitergabe:

Wird der Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten positiv erledigt, beginnt die Behinderteneigenschaft mit dem Tag an dem der Antrag beim Sozialministeriumservice eingebracht worden ist, zu wirken.

Wird ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gestellt, tritt die Wirkung des besonderen Kündigungsschutzes sofort, d.h. ab Antragstellung ein. ACHTUNG! Erfolgt die Antragstellung in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der besondere Kündigungsschutz erst 6 Monate nach Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses zu laufen.

Das vorerst befristete und nunmehr unbefristete Arbeitsverhältnis (1 Monat Probezeit, weitere Befristung auf 3 Monate) ist als Einheit anzusehen, d.h. mit dem ersten Tag des Dienstverhältnisses (1.11.2020) beginnt die 6-Monatsfrist zu laufen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt im vorliegenden Fall mit Mai 2021.

Stand: 23.12.2021