Kuraufenthalt
Ausgangslage:
Klient:in, erwerbstätig, möchte aufgrund gesundheitlicher Probleme (Kreuzschmerzen) eine Kur beantragen
Anliegen:
Für den Fall, dass der Kuraufenthalt genehmigt wird: in welcher Weise muss der:die Klientin den:die Arbeitgeber:in über den Termin des Kuraufenthaltes informieren?
Informationsweitergabe:
Die Kur gilt als Krankenstand, wenn sie bewilligt ist.
Zum Antritt des Kuraufenthaltes folgende Entscheidung des Obersten Gerichthofes (OGH) vom 13.9.1995, 9 ObA 88/95 (Entscheidung im Volltext auf www.ris.bka.gv.at)
- Gemäß § 4 Abs 3 EFZG hat der Arbeitnehmer im Fall der Bewilligung oder Anordnung eines Kuraufenthaltes eine Bescheinigung darüber und über Zeitpunkt und Dauer vor Antritt dem Arbeitgeber vorzulegen. Das Vorzeigen des Bewilligungsschreibens rechtzeitig vor Antritt der Kur ist daher ausreichend.
- Fremdbestimmung des Kurantrittstermins: Der Termin der Unterbringung in einem Kurheim eines Sozialversicherungsträgers unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers, sondern des Sozialversicherungsträgers auch wenn vom Arbeitnehmer ein bestimmter Terminwunsch geltend gemacht wird. Es bedarf daher keiner Vereinbarung über den vom Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beeinflussbaren Kurantrittstermin zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Abhängig vom monatlichen Einkommen ist während des Kuraufenthaltes pro Verpflegestag ein bestimmter Betrag zu entrichten. Es gibt auch die Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung.
Stand: 28.11.2024