Motorbezogene Versicherungssteuer, Befreiung & Zulassungsbesitzer:in

Ausgangslage:

Klient:in, körperbehindert, eigener PKW, Behindertenpass mit Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".  

Anliegen:

Klient:in möchte die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Muss der PKW ausschließlich auf eine behinderte Person zugelassen sein?   

Informationsweitergabe:

Das Fahrzeug muss grundsätzlich ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen zugelassen sein (dh Person mit Behinderung = Zulassungsbesitzer:in). Nicht erforderlich ist es, dass der:die körperbehinderte Zulassungsbesitzer:in auch Versicherungsnehmer:in ist.

NEU-Ausnahmen!  Zulassungsbesitzgemeinschaften

Seit 29.11.2021 kann die Befreiung von der motobezogenen Versicherungssteuer unter bestimmten Umständen auch– im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft – gemeinsam mit nicht begünstigten Personen in Anspruch genommen werden:

  • wenn alle Personen, auf die das Fahrzeug zugelassen sind, die Voraussetzungen erfüllen (alle Personen verfügen über einen Behindertenpass mit entsprechender Zusatzeintragung) oder
  • wenn zumindest eine dieser Personen die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt und alle Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben (geprüft wird der Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister). 

siehe Infos zum Download auf Sonstige finanzielle Vorteile und Unterstützungen (sozialministeriumservice.at)

Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und zur Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderungen

Info zur Behindertenpass-Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

Mit 1.1.2014 wurde die Behindertenpass-Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" durch die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ersetzt. Die bis 31.12.2013 geführte Zusatzeintragung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bleibt weiterhin gültig.

Stand: 26.11.2024