Pflegegeld - Bescheidpflicht
Ausgangslage:
Klient:in hat im Jänner 2023 einen Antrag auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) beim zuständigen Pensionsversicherungsträger eingebracht. Im März 2023 hat die ärztliche Untersuchung stattgefunden.
Anliegen:
Bislang ist über den Antrag noch nicht entschieden worden. Was kann Klient:in tun?
Informationsweitergabe:
Der Pflegegeldträger hat über den Antrag schriftlich mit Bescheid innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Antragsteller:in ist ein Vorschuss zu gewähren, wenn der zuständige Pflegegeldträger innerhalb der 6 Monatsfrist keinen Bescheid erlassen kann, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist. Voraussetzung für die Vorschussgewährung ist, dass die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht — dies ist dann der Fall, wenn zumindest ein Pflegebedarf der Stufe 1 besteht.
Wenn über den Antrag auf Gewährung von Pflegegeld nicht fristgerecht mit Bescheid entschieden worden ist, kann Antragsteller:in eine Säumnisklage beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einbringen. Vor Einbringen einer Säumnisklage sollte aber zuerst nach der Ursache für die Verzögerung beim Pflegegeldträger nachgefragt werden. In der Regel fehlen diesem nämlich zur Entscheidung unbedingt erforderliche Unterlagen, die unter Umständen nicht rechtzeitig von anderer Stelle übermittelt werden konnten.
Im vorliegenden Fall wäre daher zu prüfen, ob die Frist von 6 Monaten bereits verstrichen ist. Ist dies der Fall, empfiehlt es sich vorerst beim zuständigen Pflegegeldträger nachzufragen, warum Klient:in noch keinen Bescheid erhalten hat.
Quellen
- Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld (Manz).
- Wetscherek/Proksch: Handbuch für das Sozialgerichtsverfahren. Wien: ÖGB Verlag 1996, S 25f
Stand: 14.12.2023