Pflegegeld (BPGG) & Ortswechsel ins Ausland

Ausgangslage:

Klient:in, lebt in Österreich, Bezieher:in einer Berufsunfähigkeitspension und von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz. 

Anliegen:

Würde Klient:in bei einer Übersiedlung in die Schweiz ihren Anspruch auf Pflegegeld in Österreich verlieren?

Informationsweitergabe:

Bei einem Ortswechsel ins Ausland (ACHTUNG! nur EU-Mitgliedstaaten bzw. Schweiz) gilt für Bezieher:innen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) folgendes:

Wenn der Pflegebedürftige ausschließlich eine österreichische Rente/Pension (zB Berufsunfähigkeits-/Invalditätspension) und keine Rentenleistung im Aufenthaltsland (in diesem Fall: Schweiz) bezieht, ist der österreichische Krankenversicherungsträger für Leistungen bei Krankheit zuständig und das Bundespflegegeld ist ins Ausland (hier: Schweiz) zu exportieren.

Zusatzinformationen Pflegegeld bei längerem Auslandsaufenthalt:

Für den Anspruch auf österreichisches Pflegegeld ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich erforderlich. Weiters bleibt der Pflegegeldanspruch erhalten, wenn ein Ortswechsel in folgende Staaten erfolgt: 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz - siehe Verordnung (EG) 883/2004.

Unter welchen zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen führen vorübergehende Auslandsaufenthalte in anderen Staaten zum Verlust des Pflegegeldes?

Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt macht jemand "einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung." Es sind dabei die Dauer des Aufenthalts sowie andere objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Person für längere Zeit an einem Ort bleiben wird. Es sind in jedem Fall die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Kurzfristige Auslandsaufenthalte (bis zu 4 Wochen) haben keine Auswirkungen auf den Pflegegeld-Anspruch.

Wann wird durch einen längerfristigen Auslandaufenthalt ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland begründet? Die Judikatur nimmt einen kritischen Zeitraum von 4 Wochen bis 6 Monaten an. Bei der Beurteilung sind immer die Gesamtunstände heranzuziehen, es kommt auf den Ausnahmecharakter des Auslandsaufenthaltes an. Es besteht die Möglickheit, eine Person mehrere gewöhnliche Aufenthaltsorte hat (zB Langzeiturlaub in wärmere Gegenden). Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten jährlich ist die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland anzunehmen.

Siehe dazu:  OGH 24.7.2023, 10 ObS 137/22b

Quelle: ÖZPR 2023/87 Seite 146

Stand 11.12.2023

 

 

 

 

Stand: 7.12.2023