Pflegegeld - Erwerbseinkommen

Ausgangslage:

Klient:in, Rollstuhlfahrer:in, 23 Jahre. Möchte geringfügig in einem Kindergarten arbeiten. 

Anliegen:

Könnte durch die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung die erhöhte Familienbeihilfe oder das Pflegegeld verloren gehen?  

Informationsweitergabe:

Wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn in einem Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr 2024 € 16.455 (brutto) überschritten wurde. Ab 2025 jährliche Valorisierung dieses Betrages! Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe

Zuverdienstgrenze: Kalenderjahre 2020 - 2023: € 15.000;  Kalenderjahre 2011 - 2019: € 10.000;  Kalenderjahre 2008 - 2010: € 9.000; vor 2010: € 8.725

ACHTUNG! Ab dem Kalenderjahr 2013 ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Wenn das Einkommen in einem darauffolgenden Kalenderjahr unter der Zuverdienstgrenze liegt, lebt der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. In diesem Fall ist ein neuer Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Im vorliegenden Fall würde durch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung die Einkommensgrenze nicht überschritten werden und daher der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht verloren gehen.

Das Pflegegeld wird durch die Aufnahme einer (geringfügigen) Beschäftigung nicht berührt, weil ein Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld unabhängig vom Einkommen und Vermögen der betreffenden Person besteht.

Stand: 26.11.2024