Pflegegeld - Krankenhausaufenthalt

Ausgangslage:

Klient:in bezieht Pflegegeld der Stufe 3. Im April 2024 war Klient:in im Spital stationär untergebracht.

Anliegen:

Hat der Krankenhausaufenthalt Auswirkungen auf die Auszahlung des Pflegegeldes? Wer hat den Krankenhausaufenthalt bzw. dessen Beendigung der Pflegegeldbehörde zu melden?

Informationsweitergabe:

Ruhen des Pflegegeldanspruchs (§ 12 Abs 1 Z1 BPGG):

während eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland. Es sind regelmäßig umfassende Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen für Pflegebedürftige gewährleistet. Dies betrifft alle Arten einer stationären Unterbringung bei Rehabilitations-, Kur-, Genesungs- und Erholungsaufenthalten.

Voraussetzung für das Ruhen ist die überwiegende Kostenstragung der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse durch einen in- oder ausländischen Träger der Sozialversicherung, einen Landesgesundheitsfonds, den Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt.

Während der Zeit der Unterbringung in einem Krankenhaus ruht das Pflegegeld grundsätzlich ab dem Tag der auf die Aufnahme folgt (dh ab dem 2. Tag in einer Krankenanstalt). Wenn Pflegegeldbezieher:innen nicht den gesamten Monat in einer Krankenanstalt ist, wird das Pflegegeld aliquotiert. Dabei ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. 

Ausnahmen vom Ruhen (§ 12 Abs 3 BPGG):

Fälle, in denen auf Antrag (einzubringen beim zuständigen Entscheidungsträger) das Pflegegeld während des stationären Aufenthalts weiterzuleisten ist. Beispiele:

  • Wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder wenn es bei Kindern, unmündig minderjährigen oder geistig behinderten Personen in deren Interesse erforderlich ist.
  • Für die Dauer von maximal 3 Monaten des stationären Aufenthalts in dem Umfang als pflegebedingte Aufwendungen, die sich aus vertraglichen Betreuungsverhältnissen ergeben, nachgewiesen werden.

Pflegebedürftige sind grundsätzlich verpflichtet, binnen 4 Wochen auch einen stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt zu melden. In diesem Fall besteht jedoch gem. § 12 Abs 2 BPGG eine ausdrückliche Verpflichtung zur umgehenden Meldung durch den jeweiligen Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Krankenfürsorgeeinrichtungen. Auf die Durchführung der Meldung durch diese Einrichtungen können Pflegebedürftige grundsätzlich vertrauen.

Für die Zeit des Ruhens des Pflegegeldanspruchs steht in der Regel auch kein Taschengeld in Höhe von 10% des Pflegegeldes Stufe 3 zu.

Diese Einrichtungen sind nicht verpflichtet, der Pflegegeldbehörde auch die Beendigung des stationären Aufenthalts zu melden. Daher hat dies der:die Pflegebedürftige selbst der Pflegegeldbehörde mitteilen. Denn sobald der Ruhenstatbestand (zB Krankenhausaufenthalt) weggefallen ist, muss das Pflegegeld wieder an die Pflegebedürftigen ausbezahlt werden. 

Quelle:

Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld

Stand: 25.11.2024