Pflegegeld Todesfall

Ausgangslage:

Klient:in hat im Februar Pflegegeld beantragt. Noch bevor es zu einer Untersuchung durch die PVA gekommen war, verstarb Klient:in im Juni.

Anliegen:

Wie läuft das weitere Verfahren ab? Hat die Tochter, die die Pflege finanziert hat (vorausgesetzt dem Antrag auf Pflegegeld wird statt gegeben) einen Anspruch auf das Pflegegeld?

Informationsweitergabe:

Der Todesfall unterbricht das Verfahren gem. § 19 BPGG automatisch.

Um das Verfahren fortzuführen, muss man einen Fortsetzungsantrag beim zuständigen Pflegegeldträger (PVA) stellen.

Die Berechtigung, wer einen solchen Antrag auf Fortführung vorrangig innerhalb von 6 Monaten stellen kann ist in § 19 Abs 1 BPGG normiert:

  • die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat;
  • die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist.

Nach den 6 Monaten, oder wenn es keine Person gibt, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die Verlassenschaft bzw. die Erben das Verfahren mit Antrag fortführen.

Daher kann die Tochter einen Fortführungsantrag innerhalb von 6 Monaten stellen.

Das Gutachten über den Pflegebedarf des:der Verstorbenen ist posthum, anhand der Pflegedokumentation, ärztl. Befunden und der Auskünfte von Pflegepersonen, zu erstellen.

Wenn das Pflegegeldverfahren fortgesetzt wird und positiv entschieden wird, bekommt der:die Anspruchsberechtigte (im konkreten Fall die Tochter) das Pflegegeld vom Antragszeitpunkt bis zum Todeszeitpunkt nachträglich ausbezahlt.

Quelle:

Greifeneder/Liebhart: Handbuch Pflegegeld

Stand: 26.11.2024