Pflegegeld - Zuständigkeit

Ausgangslage:

Klient:in, Körperbehinderung, österreichische Staatsbürger:in;

Bezieht seit 04/2023 Rehabilitationsgeld von der zuständigen Krankenkasse. Möchte nun einen Pflegegeld-Antrag einbringen.

Anliegen:

Wer ist für die Pflegegeld-Entscheidung zuständig bzw. wo ist der Antrag einzubringen?

Informationsweitergabe:

Zuständigkeiten - aktuelle Rechtslage:

Alle Pflegebedürftigen werden seit 1.1.2012 nach dem Bundespflegegeldgesetz eingestuft. Die Landespflegegeldgesetze und dazugehörigen Verordnungen wurden aufgehoben. Bisherige Landespflegegeldbezieher wurden ins System des Bundespflegegeldes übertragen.

Wo ist der Antrag (Erstantragstellung, Erhöhungsanträge) einzubringen: siehe dazu § 22 BPGG

Für den vorliegenden Fall gilt: Bezieher:innen eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der PVA beantragen.

Sonstige Zuständigkeiten: Zuständigkeit

  • Bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen: in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist: Pensionversicherungsanstalt (PVA)
  • bei ASVG-Pensionist:innen, bei Bezieher:innen von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz:  Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
  • bei Bundespensionist:innen, Bezieher:innen eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes: BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau),
  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (zB als Hausfrau oder Kind) und Bezieher:innen einer Mindestsicherung: Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

Stand: 26.11.2024