Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs 2 StVO

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen kann die Behörde gem § 45 Abs 2 StVO in Einzelfällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, erteilen:

  • erhebliches persönliches (zB wegen einer schweren Körperbehinderung) Interesse des Antragstellers oder
  • erhebliches wirtschaftliches Interesse des Antragstellers oder
  • besonderes Erschwernis in der Durchführung der dem Antragsteller obliegenden Aufgaben und
  • nicht zu erwarten sind wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe

Erhebliches persönliches Interesse

Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ist nur bei Vorliegen von gravierenden, die Person des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (wie zB eine schwere Körperbehinderung). So liegt zB ein (erhebliches) persönliches Interesse vor, wenn jemand eine Ausnahme von einem Parkverbot vor seinem Wohnhaus begehrt, weil er schwer gehbehindert ist.

Beispiele für Ausnahmebewilligungen

  • Ausnahmebewilligung von einem bestimmten Fahrverbot
  • Ausnahmebewilligung für einen bestimmten Kurzparkzonenbereich
  • Ausnahmebewilligung für ein bestimmtes Halte- und Parkverbot (ausgenommen gem. § 29b StVO gekennzeichnete Behindertenparkplätze)

Personenkreis

Berechtigt zur Antragstellung:

  • der Fahrzeugbesitzer
  • die Person, in deren Interesse die Ausnahme gelegen ist (zB wegen einer schweren Körperbehinderung)

Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs 2 StVO dürfen erteilt werden:

  • dem Besitzer des Kfz, für das die Ausnahme angestrebt wird
  • Personen, in deren Interesse die Ausnahmebewilligung liegt (zB Mensch mit schwerer Körperbehinderung)

Unzulässige Ausnahmebewilligungen, zB

  • generelle (unbefristete) Ausnahmebewilligung
  • Ausnahmebewilligung an einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis

Weitere bzw. nähere Informationen können bei der zuständigen Behörde (zB Landesregierungen / Verkehrsabteilung, Bezirkshauptmannschaften, Magistraten oder Gemeinden) eingeholt werden.

Befreiungen von der Abgabenpflicht in Kurzparkzonen

Manche Kurzparkzonengesetze der Länder sehen Befreiungen von der Parkometerabgabe (Kurzparkzonen-, Parkgebühr) vor, Beispiele:

  • § 5 Abs 1 Ziffer 5 OÖ Parkgebührengesetz: "Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden: Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind."
  • § 2 Salzburger Parkgebührengesetz: Vorgesehen ist eine Befreiung von der Entrichtung der Parkgebühr oder die Entrichtung einer Parkgebühr in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat für Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 2 StVO erteilt worden ist.
  • § 2 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg: Für Fahrzeuge, die entsprechend einer Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs 2 StVO in einer Kurzparkzone, für die die Bewilligung gilt, geparkt werden und in der darin vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, ist die Parkgebühr nicht zu entrichten.

Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Kurzparkzonengesetzen der Länder ist es empfehlenswert, sich an die zuständige Behörde zu wenden und die Ausnahmen von der Abgabenpflicht in Kurzparkzonen im Einzelfall abzuklären.

Quellen

  • Grubmann, Michael (Hrsg): Die Straßenverkehrsordnung 1960 mit Kommentar. Wien: Verlag Österreich 1999, S 534ff
  • Kurzparkzonengebührengesetze der Länder

Stand: 6.9.2021