Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis)

Änderung der Bestimmung für den Parkausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 mit 1.1.2014– 25. StVO-Novelle, BGBl I Nr.39/2013

Voraussetzungen

Die Parkerleichterungen (geregelt in § 29b Abs 2 bis 4 StVO) sollen nunmehr für Personen gelten, die einen Behindertenpass mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" haben.

Die Voraussetzung für die Erlangung eines Parkausweises ist also ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Antragstellung

Zuständig für die Beantragung des Parkausweises ist das Sozialministeriumservice.

Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises ist gebührenfrei und beim Sozialministeriumservice (Landesstelle) einzubringen. Das Antragsformular gibt es zum Download auf www.sozialministeriumservice.at

Achtung! Wer noch keinen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel..." hat, gilt der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragung.  

Übergangsbestimmungen für alte Parkausweise

Diese sind in § 29b Abs 6 StVO geregelt: Ausweise gemäß § 29b StVO, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit. Ein neuer Parkausweis ist beim Sozialministeriumservice zu beantragen. Ausweise gemäß § 29b StVO, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben gültig.

Achtung! Wird der Parkausweis vom Sozialministeriumservice eingezogen (weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen), kann innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides eine Beschwerde eingebracht werden. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Parkerleichterungen mit einem § 29b StVO Ausweis im Detail

Die Erleichterungen beim Halten und Parken im Straßenverkehr gelten auch für Lenker von Fahrzeugen, während sie eine dauerhalft mobiltätseingeschränkte Person befördern.

Wo mit dem Parkausweis das Halten zum Ein- und Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der nötigen Behelfe (zB Rollstuhl) erlaubt ist:
  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht 
  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Bodenmarkierung (am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie) kundgemacht ist
  • in zweiter Spur (dh Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn)
Wo mit dem Parkausweis das Parken zulässig ist:
  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht 
  • auf Straßenstellen an denen ein Parkverbot durch Bodenmarkierung (am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie) kundgemacht ist
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
  • in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf
  • in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Fußgängerzone befahren werden darf. Das Befahren von Fußgängerzonen kann dauernd oder zu bestimmten Zeiten behördlich erlaubt werden, wenn sich dort entsprechende Einrichtungen (zB Ärztezentren, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen) befinden, vgl. § 76a Abs 2a StVO - BGBl I Nr. 123/2015

Parkausweis zum Nachweis der dauernden Mobilitätseinschränkung in folgenden Fällen:

  • für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
  • für das Ansuchen um einen Behindertenparkplatz
  • für die Geltendmachung von steuerlichen Absetzmöglichkeiten
  • für die Befreiung von der Parkgebühr
  • zum Ansuchen um finanzielle Unterstützung für Kfz-Adaptierungen

Stand: 21.12.2021