Behindertenparkplatz

"Behindertenparkplatz" gem § 43 Abs 1 lit d Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

"Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten."

Diese Parkplätze sind durch eine Zusatztafel mit dem Behindertensymbol gekennzeichnet. Hier dürfen nur Personen mit einem § 29b StVO Ausweis parken. Der Ausweis ist sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

"Behindertenparkplatz" für bestimmtes Kfz

Die Bezirkshauptmannschaft (das Magistrat) kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel einen „Behindertenparkplatz“ verordnen.

Auf einem solchen Parkplatz darf kein anderes Fahrzeug halten oder parken. Das Ansuchen zur Freihaltung eines derartigen Parkplatzes ist an die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft / an das Magistrat unter Vorlage des Parkausweises nach § 29b StVO zu richten. Die Behörde entscheidet dann im Einzelfall.

TIPP! Auch eine nicht lenkberechtigte körperbehinderte Person kann (wenn sie einen § 29b StVO Ausweis hat) um einen Behindertenparkplatz ansuchen. Erforderlich ist, dass das Auto (glaubwürdig) zum Zweck des Menschen mit Behinderungen genützt wird. Die Freihaltung des Parkplatzes gilt nur für das Kraftfahrzeug des Antragstellers. Siehe dazu Vergünstigungen für körperbehinderte Autofahrer – ARBÖ Website

"Privater Behindertenparkplatz"

Auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen errichtete Parkplätze für Menschen mit Behinderung zB von Supermärkten sind keine „Behindertenparkplätze“ iSd StVO.

Wenn Personen unbefugt auf einem "Behindertenparkplatz" parken...

Mit einer Anzeige ist zu rechnen - Höhe der Strafen bis zu € 726. Ein Fahrzeug ohne § 29b StVO Ausweis kann abgeschleppt werden. Wird ein für eine bestimmte Person reservierter Parkplatz verstellt, können bei Annahme einer Verkehrsbehinderung Fahrzeuge abgeschleppt werden, bei denen der Parkausweis hinterlegt ist.

Quellen

Stand: 20.12.2024