Entziehung der Lenkberechtigung - Verfahren
Ausgangslage
Haben sich seit der Führerschein-Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche Eignung entscheidend geändert, ist eine Entziehung/Einschränkung/Befristung des Führerscheins möglich.
Mehr Informationen zum Thema "Fahrtauglichkeit und Weiterleitung von Daten an die Führerscheinbehörde"
Führerschein-Entzugsverfahren: Verfahrensablauf
Hat die Führerscheinbehörde Bedenken, dass die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind:
- Schritt 1: Die Behörde muss ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung einholen. Wird auch das Beibringen einer fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, so hat der Führerscheinbesitzer die Kosten der Stellungnahme selbst zu tragen.
- Schritt 2: Wenn die Erteilungsvoraussetzungen für den Führerschein nicht mehr vorliegen, ist der Führerschein von der Behörde einzuschränken oder zu entziehen.
Amtsärztliche Untersuchung: Zur Erlassung einer Aufforderung der Behörde sich ärztlich untersuchen zu lassen sind begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kfz ausreichend.
ACHTUNG!
- Wird der Führerscheinbesitzer aufgefordert, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder die erforderlichen Befunde zu bringen (erfolgt mit Bescheid!): Wenn der Führerscheinbesitzer dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist ihm die Lenkberechtigung zu entziehen – solange bis er der entsprechenden Aufforderung nachkommt (vgl. § 24 Abs 3 und 4 FSG)
- Bestellt die Führerscheinbehörde den Führerscheinbesitzer zu einer amtsärztlichen Untersuchung: in diesem Fall ist der Führerscheinbesitzer verpflichtet, dem untersuchenden Arzt wahrheitsgemäß über seinen Gesundheitszustand Auskunft zu geben. Dies gilt auch bei der Kontrolluntersuchung und der amtsärztlichen Nachuntersuchung
Liegt das amtsärztliche Gutachten vor, muss die Behörde beurteilen, ob der Führerscheinbesitzer zum Lenken von Kfz gesundheitlich geeignet ist. Bei mangender gesundheitlicher Eignung entscheidet die Behörde über Entziehung/Einschränkung des Führerscheins.
Die Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung (§ 25 FSG) ist für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Ist jedoch nicht vorhersehbar, wann die gesundheitliche Eignung wieder vorhanden ist, erfolgt der Führerscheinentzug „auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung“.
Wenn eine ärztliche Kontrolluntersuchung und/oder amtsärztliche Nachuntersuchung - vor allem wegen einer fortschreitenden Erkrankung - erforderlich ist, kommt es zur Befristung.
Wenn der Amtsarzt eine Befristung vorschlägt, hat er
- unter Einbeziehung fachärztlicher Befunde
- auch für Nichtmediziner verständlich und nachvollziehbar
- nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
- für den konkreten Fall darzulegen, ob bzw. warum eine die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit geradezu zu erwarten ist.
Befristete Führerscheine sind rechtzeitig vor Ablauf der Frist neu zu beantragen!
Anordnungen mitBescheid
- Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens (Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung)
- Beibringung der fachärztlichen und verkehrspsychologischen Stellungnahme
- Entziehung/Einschränkung der Lenkberechtigung
Quellen
- BMVIT: Leitlinien für die gesundheitliche Eigung von Kraftfahrzeuglenkern (Handbuch, 2019). www.bmvit.gv.at
- Führerscheingesetz
Stand: 12.12.2019