Förderungen zur Erlangung der Lenkerberechtigung
(1) Zuschuss vom Sozialministeriumservice
(1.1) Gesetzliche Grundlagen:
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 6 Abs 2 lit f
- BMASK Richtlinien Individualförderungen zur Beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung, GZ: 44.101/0037-IV/A/6/2012 - gültig ab 1.7.2012
(1.2) Voraussetzungen:
Das Sozialministeriumservice kann einen Zuschuss zu den Kosten, die mit der Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind gewähren.
Förderbarer Personenkreis:
Grad der Behinderung von mindestens 50% erforderlich. Das sind Personen, die begünstigt behindert sind / dem Personenkreis nach § 10a Abs 2 BEinstG eingeschränkt auf einen GdB von mindestens 50% / § 10a Abs 3 und 3a BEinstG angehören.
Aus behinderungsbedingten Gründen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. - Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch eine entsprechende Eintragung im Behindertenpass erforderlich.
(1.3) Höhe der Förderung: 50% der für die Lenkerberechtigung anfallenden Kosten
(1.4) Antragstellung: Der Antrag (form- und gebührenfrei) ist schriftlich vor Verwirklichung des Vorhabens beim Sozialministeriumservice einzubringen.
(2) Zuschuss der Pensionsversicherungsträger
(2.1) Gesetzliche Grundlagen:
- Richtlinien für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge (RRK 2005)
- Richtlinien der PVA für die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge nach den §§ 300-307f ASVG
(2.2) Voraussetzungen:
Zuschussgewährung durch alle Pensionsversicherungsträger, die dem Hauptverband der österreichischen Krankenversicherung angehören (zB Pensionsversicherungsanstalt-PVA, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft-SVA). Ausgenommen: Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats.
Grundsätzlich kann der Pensionsversicherungsträger im Rahmen der Sozialen Maßnahmen der Rehabilitation einen Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung einer Lenkerberechtigung gewähren, wenn dem Versicherten aufgrund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels und (oder) die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht zumutbar ist.
Der Zuschuss kann auch Beziehern einer befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (oder Erwerbsunfähigkeitspension) sowie Beziehern einer Waisenpension gewährt werden.
Zuschuss von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), wenn
- aufgrund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels und (oder) die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht zumutbar ist und
- das monatliche Nettoeinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt
TIPP! Kostenübernahme durch die PVA für Perfektionsfahrstunden: für Versicherte, die wegen einer körperlichen Einschränkung nach einem Unfall oder einer Erkrankung wahrscheinlich nicht mehr in der Lage sind, einen PKW mit Standardausrüstung zu lenken. Im Zuge dieser Fahrausbildung für Menschen mit Behinderung ist es auch möglich, behinderungsbedingte Adaptionen abzuklären.
Quellen
- BMASK: Richtlinien Indivdualförderungen zur Beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung (GZ: 44.101/0037-IV/6/2012). www.bmask.gv.at
- Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: Richtlinien für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge (RRK 2005). amtliche Verlautbarung im Internet auf www.avsv.at
- PVA: Richtlinien für die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge nach den §§ 300-307f ASVG
- Frank, Sirka: Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherungsanstalt. in: Soziale Sicherheit 10/2005, S 444f
Stand: 13.6.2016