Führerschein - Gesundheitliche Eignung
Gesetzliche Grundlagen
- Führerscheingesetz (FSG)
- Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
- FSG-Durchführungserlass des BMK, Stand Oktober 2024 Erlässe
- Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeugen - Handbuch (BMVIT), Stand 2019 Erlässe
Voraussetzungen für den Erwerb eines Führerscheins (siehe FSG, § 3)
- bestimmtes Mindestalter je nach Führerscheinklassen
- Verkehrszuverlässigkeit
- Gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kfz
- Fachliche Eignung zum Lenken eines Kfz (Ablegung der Prüfung)
- abgelegter Erste Hilfe Kurs
Gesundheitliche Eignung - § 8 FSG
Beurteilung durch Allgemeinmediziner:in:
Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat der:die Antragsteller:in der Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Bundespolizeibehörde) ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen. Die Kosten für ein ärztliches Gutachten hat der:die Antragsteller:in zu bezahlen.
Dieses Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monatesein und hat die Führerscheinklassen zu nennen, für die der:die Antragsteller:in gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten ist von den in der Ärzt:innenliste eingtragenen sachverständigen Ärzt:innen gemäß § 34 FSG zu erstellen.
Beurteilung durch Amtsärzt:innen/FachÄrzt:innen:
Treten beim:bei der Antragsteller:in gesundheitliche oder psychologische Mängel auf, ist das ärztliche Gutachten von einem:einer Amtsarzt:Amtsärztin zu erstellen. Allenfalls erforderliche fachärztliche Befunde oder die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle sind von den Antragsteller:innen beizubringen.
Kann der Amtsarzt:die Amtsärztin keine sichere Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des:der betreffenden Antragsteller:in treffen, wird falls nötig eine Beobachtungsfahrt angeordnet. Zur Begutachtung technischer Fragen ist ein Gutachten von technischen Sachverständigen einzuholen.
Ärztliches Gutachten
Das ärztliche Gutachten muss aussprechen, ob die betroffene Person zum Lenken eines Kfz in der gewünschten Klasse gesundheitlich "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet" ist.
- "geeignet": Eine Person ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet.
- "bedingt geeignet": volle Fahrerlaubnis nur, wenn Prothesen, Hilfsmittel oder besonders ausgestattete Kraftfahrzeuge verwendet werden oder der Antragsteller sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht."
- beschränkt geeignet": Die Person ist nur zum Lenken eines Ausgleichsfahrzeuges (§ 2 Z 24 Kraftfahrzeuggesetz, KFG) geeignet. Im Gutachten ist anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die gesundheitliche Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese Mängel ausgeglichen werden können.
- "nicht geeignet": Es darf kein Führerschein für eine oder mehrere Klassen von Kraftfahrzeugen erteilt werden.
Formulare für fachärztliche Gutachten:
Eine Arbeitsgruppe des BMVIT (bestehend aus Vertreter:innen der Behörden, Amtsärzt:innen und Fachärzt:innen) hat für verschiedene medizinische Fachrichtungen inhaltlich gleich aufgebaute Formblätter entwickelt.
Für folgende fachärztliche Gutachten stehen Formulare zur Verfügung:
- Fachärzt:innen für Augenheilkunde und Optometrie
- Fachärzt:innen für Hals-Nasen-Ohren Erkrankungen
- Fachärzt:innen für Innere Medizin
- Fachärzt:innen für Lungenkrankheiten
- Fachärzt:innen für Neurologie
- FachÄrzt:innen für Orthopädie
- Fachärzt:innen für Psychiatrie
Gemäß dem FSG-Durchführungserlass des BMVIT geben Amtsärzt:innen der betreffenden Person nunmehr das jeweiligen fachärztliche Formblatt mit und aus dem kann de:die Facharzt/Fachärzt:in ersehen, auf welche speziellen Fragestellungen in der Stellungnahme einzugehen ist.
Krankheiten und Behinderungen, die die Erteilung eines Führerscheins unmöglich machen können - §§ 5, 6 FSG-GV
Dabei handelt es sich um Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des KFZ geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.
- Schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen
- Organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems
- Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt
- Schwere psychische Erkrankungen (siehe § 13 FSG-GV), Alkoholabhängigkeit oder andere Abhängigkeiten
- Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen
- Grobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen
- Organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen
- Defekte an Gliedmaßen
- Eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen
- Mangelhaftes Sehvermögen oder
- Mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes
Erteilung/Nichterteilung des Führerscheins
Über die Erteilung (Belassung) eines Führerscheins entscheidet die Führerscheinbehörde mit Bescheid. Die Grundlage für die Entscheidung der Behörde ist das ärztliche Gutachten.
Entscheidungsmöglichkeiten der Behörde:
- Nichterteilung des beantragten (bzw. sofortiger Entzug des bestehenden) Führerscheins insgesamt oder nur für bestimmte Klassen
- Erteilung des beantragten (bzw. keine Änderung des bestehenden) Führerscheins
- Einschränkungen des beantragten (oder bestehenden) Führerscheins eventuell verbunden mit Auflagen (z.B. ärztliche Kontrolle, regelmäßige Befundvorlage)
- Führerschein befristet auf bestimmte Zeit (zeitliche Einschränkung)
- Führerschein beschränkt auf bestimmte Gebiet (örtliche Einschränkung)
- Führerschein eingeschränkt auf bestimmte Gruppen (sachliche Einschränkung)
Zur Entziehung/Einschränkung/Befristung
Siehe dazu Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern (Ausgabe 2019, Seite 26f)
Die Entziehung (Einschränkung/Befristung) kommt nur dann in Betracht, wenn sich seit der letzten Erteilung die Umstände unter anderem in Bezug auf die bei der Erteilung angenommenen geistigen oder körperlichen Eignung entscheidend geändert haben. Zweifelt die Behörde, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, muss sie ein amtsärztliches Gutachten darüber einholen. Liegt dieses Gutachten vor, hat die Behörde zu beurteilen, ob der:die Führerschein-Besitzer:in zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist und muss über die Entziehung/Einschränkung der Lenkberechtiugng aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung entscheiden.
Führerscheinbefristung (insbesondere bei Diabetes und Hypertonie)
Achtung! Einmalige Entgleisungen des Blutdrucks bei Hypertonie (zB ausgelöst durch Aufregung bei der amtsärztlichen Untersuchung) bei nachgewiesenem regelmäßig normalen Bludruck sind keine Blutdruckanomalien iSd FSG-GV § 10 Abs 3. Daher ist in diesem Fall eine Befristung oder Einschränkung des Führerscheins nicht gerechtfertigt. (siehe FSG-Durchführungserlass zu § 8 FSG)
Es ist Aufgabe der Behörde vor Verfügung einer allfälligen Führerscheinbefristung bzw. Kontrolluntersuchung das amtsärztliche Gutachten auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen.
Betrifft Autofahrer:innen, deren Führerschein zunächst unbefristet ausgestellt wurde und später krankheitshalber nachträglich befristet wurde. Nach dem FSG-Durchführungserlass des BMVIT ist eine Befristung des Führerscheins nur mehr dann erlaubt, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist — dies muss auch für Nichtmediziner:innen verständlich und nachvollziehbar sein.
Amtsärztliche Sachverständige haben darzulegen, ob und warum im konkreten Fall mit einer die Eignung zum Lenken von KFZ ausschließenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist.
Bei Sekundärschäden (zB diabetesbedingte Spätschäden an Augen und/oder Nieren) ist zu prüfen, ob es zu einer dauerhaften Stablisierung der Erkrankung gekommen ist. Für die Wiedererlangung eines unbefristeten Führerscheins, muss die Krankheit, wegen der die Befristung verhängt worden ist, derart zum Stillstand gekommen sein, dass nach dem medizinischen Wissenstand keine weitere Verschlechterung zu befürchten ist.
Kontrolluntersuchungen und die damit verbundenen Befristungen sind dann anzuordnen, wenn auf Grund des konkreten Gesundheitszustandes geradezu angenommen werden muss, dass in absehbarer Zeit eine solche Verschlechterung eintreten wird, die das Eignen zum KFZ-Lenken überhaupt in Frage stellt.
Führerscheinbesitzer:innen sind in Österreich nicht verpflichtet, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes der Führerscheinbehörde mitzuteilen.
Fahrtauglichkeit und Weiterleitung von Daten an die Führerscheinbehörde
Folgende Informationen dazu aus: Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahzeuglenkern (Handbuch, Version 2019 vom BMVIT) zum Download auf www.bmvit.at
Ärztliche Schweigepflicht (siehe Handbuch Seite 38f):
- Bei einer schweren Erkrankung von Patient:innen, die diese fahruntauglich erscheinen lassen, muss Ärzt:innen entscheiden, ob sie dies der Führerscheinbehörde melden sollen oder nicht. Behandelnde Ärzt:innen dürfen nicht bei jedem Verdacht auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Fahruntauglichkeit die Führerscheinbehörde informieren. Es kommt darauf an, wie groß die Gefahr ist, dass es krankheitsbedingt zu einem Unfall kommt. Die Weitergabe von Befunden erfolgt zu Recht, wenn das Interesse an der Weitergabe zum Schutz der Verkehrssicherheit der Allgemeinheit das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt (= Interessenabwägung).
- Keine ärztliche Schweigepflicht bei Amtsärzt:innen: Die Weitergabe von gesundheitlichen Daten ist nur zulässig, wenn lebenswichtige Interessen der betroffenen Person bzw. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen betroffen sind (zB Information an die Führerscheinbehörde zulässig, wenn Patient:innen kaum noch etwas sieht oder schwere Alkoholiker:innen sind).
Quellen
- BMK: Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, Handbuch. Erlässe
- FSG-GV auf www.ris.bka.gv.at
- BMK: FSG-Durchführungserlass. Oktober 2024 Erlässe
Stand: 13.12.2024