Führerscheinbefristung bei Diabetes
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), § 11
Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) schreibt in § 11 vor (Gesetzestext):
§ 11 Abs 1: Zuckerkranken darf eine Lenkerberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykäme verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
§ 11 Abs 2: Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen oder amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
§ 11 Abs 3: Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:
1. der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);
2. es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;
3. der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens 2x täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person überlicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;
4. der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;
5. es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.
§ 11 Abs 4: Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten 2x eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leidet, darf eine Lenkberechtigung nur anch einer befürwortenden fachärtztlichen Stellungnahme sowie unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. Bei wiederholten schweren Hypoglykämien im Wachzustand darf eine Lenkberechtigung erst 3 Monate nach der letzten Episode erteilt oder verlängert werden.
Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeugen
erstellt im Auftrag des BMVIT, 2019. Als Download zu finden: Erlässe In diesen Leitlinien sind Informationen zur gesundheitlichen Eignung beispielsweis zu Krankheitsbildern "Mängel des Sehvermögens", "Zuckerkrankheit", "Epilepsie" zu finden. Es handelt sich dabei um ein Handbuch für Amts- und Fachärzt:innen und die Verwaltung.
Achtung! Im FSG-Durchführungserlass, Stand Oktober 2024 (zum Download auf https://Erlässe) wird betreffend Führerscheinbefristung und Diabetes die Judkatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführt. Dort wird ua angeführt, dass demnach nicht bei jeder Art von Zuckerkrankheit (auch nicht im Falle eines insulinabhängigem Diabets mellitus) mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss, die die Eignung zum Lenken von KFZ ausschließt oder einschränkt.
Quellen
- FSG-GV, § 11: www.ris.bka.gv.at
- Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeugen. Erlässe
- FSG-Durchführungserlass (Oktober 2024), Erlässe
Stand: 16.12.2024