Führerschein-Befristung und Bluthochdruck (Hypertonie)

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu Hypertonie und Befristung von Lenkerberechtigungen:

Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Eine nachträgliche Befristung einer bereits unbefristet erteilten Lenkberechtigung kommt nur dann in Frage, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Für eine Befristung reicht es nicht aus, dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann.

„Milder“ Bluthochdruck, wenn dieser medikamentös behandelt wird, ist für eine Befristung der Lenkberechtigung jedenfalls nicht ausreichend. Vgl auch Entscheidung des UVS GZ FSG/18/731/2004.

Vgl. folgende Erkenntnisse des VwGH: GZ 2002/11/066; 2000/11/0337; 2003/11/0066; 2003/11/0315; 2001/11/0174; 99/11/0254. Demnach kommt es einerseits immer auf den im konkreten Fall gegebenen Sachverhalt und andererseits auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des von den amtsärztlichen Sachverständigen erstellten Gutachtens an.

Achtung! Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind einmalige Entgleisungen des Blutdrucks bei Hypertonie (zB ausgelöst durch Aufregung bei der amtsärzlichen Untersuchung) bei nachgewiesenem regelmäßig normalem Blutdruck KEINE Blutdruckanomalien iSd FSG-GV § 10 Abs 3. Daher ist in diesem Fall eine Befristung oder Einschränkung des Führerscheins nicht gerechtfertigt (siehe FSG-Durchführungserlass zu § 8 FSG).

Quellen
  • Entscheidung des UVS vom 16.4.2004, GZ: FSG/18/731/2004.
  • FSG-Durchführungserlass (Stand Oktober 2024) Erlässe

Stand: 16.12.2024