Kurzparkzonen - Befreiung von der Abgabenpflicht
Befreiungsvoraussetzungen mit einem § 29b StVO Ausweis (Parkausweis)
Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaber:innen eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO jedoch kostenlos. Das betrifft auch Lenker:innenvon Fahrzeugen, während sie einen Menschen mit Behinderungen, der einen Parkausweis besitzt, befördern.
Demnach gibt es in den Bundesländern gesetzliche Regelungen, wonach eine Befreiung von der Abgabenpflicht in Kurzparkzonen unter folgenden Voraussetzungen befreit sind:
Fahrzeuge,
- die von dauernd stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder
- in denen dauernd stark gehbehinderte Personen befördert werden,
- wenn diese Fahrzeuge mit einem Ausweis nach § 29b Abs 1 StVO oder einem ausländischen Ausweis für stark gehbehinderte Personen (genauer dazu § 29b Abs 5 StVO) gekennzeichnet sind.
Regelungen der einzelnen Bundesländer im Detail :
(1) Burgenland - Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, § 6 Z 5:
„Die Kurzparkzonengebühr ist nicht zu entrichten für … Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gem. § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gem. § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.“
(2) Niederösterreich - NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, § 8 lit e:
„Die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe sind nicht zu entrichten für… Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gem. § 29b StVO abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind"
(3) Oberösterreich - Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsgesetz, § 5 Abs 1 Z 5:
"Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden: Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind."
(4) Salzburg - Salzburger Parkgebührengesetz, § 2 lit e:
„Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetz werden: ... Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;"
(5) Steiermark - Steiermärkisches Parkgebührengesetz, § 6 Abs 1 Z 5:
„Ausgenommen von der Abgabepflicht sind... Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind wenn der Ausweis hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht ist."
(6) Tirol - Tiroler Parkabgabegesetz, § 3 lit e:
„Nicht abgabepflichtig ist das Abstellen folgender Fahrzeuge in Parkzonen… Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen nach § 29b Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 befördert werden, wenn diese Fahrzeuge mit einem Ausweis nach § 29b Abs. 1 oder 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind;"
(7) Vorarlberg - Parkabgabegesetz, § 6 lit b:
„Die Abgabe ist nicht zu entrichten für…
Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis sichtbar gekennzeichnet sind,"
(8) Wien - Parkometerabgabeverordnung, § 6 Abs lit g:
„Die Abgabe ist nicht zu entrichten für…
Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;"
(9) Kärnten - zB für Villach – Parkgebührenverordnung - Parkgebühren in Kurzparkzonen § 6 lit e:
„Von der Entrichtung einer Parkgebühr ausgenommen sind…
Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29 b StVO. 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;"
Stand: 20.12.2024