Kurzparkzonen - Befreiung von der Abgabenpflicht
mit einem § 29b StVO Ausweis
Befreiungsvoraussetzungen
Grundsätzlich gilt: in allen Bundesländern gibt es gesetzliche Regelungen, wonach von der Abgabenpflicht in Kurzparkzonen befreit sind...
Fahrzeuge,
- die von dauernd stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder
- in denen dauernd stark gehbehinderte Personen befördert werden,
- wenn diese Fahrzeuge mit einem Ausweis nach § 29b Abs 1 StVO oder einem ausländischen Ausweis für stark gehbehinderte Personen (genauer dazu § 29b Abs 5 StVO) gekennzeichnet sind.
Regelungen der einzelnen Bundesländer im Detail :
(1) Burgenland - Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, § 6 Z 5:
„Die Kurzparkzonengebühr ist nicht zu entrichten für … Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gem. § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gem. § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.“
(2) Niederösterreich - NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, § 8 lit e:
„Die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe sind nicht zu entrichten für… Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gem. § 29b StVO abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind"
(3) Oberösterreich - Oö. Parkgebührengesetz, § 5 Abs 1 Z 5:
„Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden… Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind."
(4) Salzburg - Salzburger Parkgebührengesetz, § 2 lit e:
„Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetz werden: ... 5. Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gem. § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gem. § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.“
(5) Steiermark - Steiermärkisches Parkgebührengesetz, § 6 Abs 1 Z 5:
„Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für... Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind."
(6) Tirol - Tiroler Parkabgabegesetz, § 3 lit e:
„Nicht abgabepflichtig ist das Abstellen folgender Fahrzeuge in Parkzonen…
Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen nach § 29b Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 befördert werden, wenn diese Fahrzeuge mit einem Ausweis nach § 29b Abs. 1 oder 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind;"
(7) Vorarlberg - Parkabgabegesetz, § 6 lit b:
„Die Abgabe ist nicht zu entrichten für…
Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis sichtbar gekennzeichnet sind,"
(8) Wien - Parkometerabgabeverordnung, § 6 Abs lit g:
„Die Abgabe ist nicht zu entrichten für…
Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;"
(9) Kärnten - zB für Villach – Parkgebührenverordnung - Parkgebühren in Kurzparkzonen § 5 lit e:
„Von der Entrichtung einer Parkgebühr ausgenommen sind…
Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29 b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind; "
Stand: 26.11.2021