Mobilitätszuschuss
Mobilitätsförderung zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Sozialministeriumservice)
Gesetzliche Grundlagen:
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 6 Abs 2 lit f
- BMSGPK Richtlinie Mobilitätsförderungen zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (kurz: RL Mobilitätsförderungen), GZ: BMSGPK 2022-0.817.256 - gültig ab 1.11.2022; geregelt in § 13
Aus der RL Mobilitätsförderungen, § 13:
Das Sozialministeriumservice kann einen einmaligen Zuschuss zu den behinderungsbedingten Mehrkosten gewähren, die im Zusammenhang mit Fahrten zum Erreichen eines Arbeitsplatzes (Arbeitsweg) oder einer Berufsausbildung entstehen.
Zielgruppe:
- Begünstigt behinderte Personen nach § 2 Abs 1 u. 3 BEinstG, die in einem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis stehen oder einer selbständigen Beschäftigung nachgehen und ein monatliches Einkommen beziehen, das über der festgelegten monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG liegt oder die in einer Berufsausbildung stehen UND
- denen aus behinderungsbedingten Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. - Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch eine entsprechende Eintragung im Behindertenpass.
Bei Bezug einer IP/BUP stehen die begünstigten Antragsteller:innen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, weshalb keine automatische Verfahrenseröffnung erfolgt. Mobilitätszuschuss auf Antrag: Gewährung für maximal 1 Jahr, wenn die Antragsteller:in glaubhaft macht, dass eine ernsthafte und intensive Arbeitssuche stattfindet (zB AMS-Vormerkung, regelmäßige ernsthafte Wahrnehmung von AMS Terminen, Bewerbungstermine, Karriereplanung mit der Arbeitsassistenz).
Antragstellung und Zuschusshöhe:
für das Jahr 2023: € 638 einmal jährlich
Ein Antrag auf Gewährung eines Mobilitätszuschusses (zum Download Mobilitätsförderungen (sozialministeriumservice.at)) ist nur erforderlich, wo die Prüfung der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nicht automatisiert durchgeführt werden konnte. Antragstellung beim: Sozialministeriumservice Landesstelle OÖ (Zentrale Poststelle - Gruberstr. 63, 4021 Linz) einzubringen. Der Antrag kann auch online (Bürgerkarte oder Handysignatur erforderlich!) gestellt werden. Kann die Überprüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzung automatisch durchgeführt werden, ist kein Antrag erforderlich.
Stand: 19.4.2023
Bundesländer, in denen 1x jährlich ein Fahrtkostenzuschuss/Mobilitätszuschuss für Menschen mit Behinderung gewährt werden kann:
Land Niederösterreich - Mobilitätszuschuss:
Einmaliger Zuschuss zum behinderungsbedingten Mehraufwand im Privatbereich für begünstigt behinderte Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen
- österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
- Hauptwohnsitz in NÖ
- Zugehörigkeit zur Zielgruppe nach dem NÖ SHG
- Rollstuhlfahrer oder gleichzuachtender Zustand
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- kein Erwerbeinkommen
- kein Konnex zu einer beruflichen Tätigkeit (auch keine geringfügige Erwerbstätigkeit)
- kein unbefristeter Pensionsbezug
Kontakt: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales www.noe.gv.at
Mehr Informationen auf: http://www.noe.gv.at/noe/Menschen_mit_Behinderung/Mobilitaetszuschuss.html
Land Oberösterreich - Fahrtkostenzuschuss:
Einmaliger jährlicher Zuschuss für Rollstuhlfahrer und schwer gehbeeinträchtige Menschen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr mit Hauptwohnsitz in OÖ, die nicht berufstätig sind. Für diesen Zuschuss gelten keine Einkommensgrenzen.
Erforderlich ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50% plus
- Behindertenpass-Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und
- Behindertenpass-Zusatzeintragung "Der/Die Inhaber/-in des Behindertenpasses ist vorwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen" oder eine schwere Gehbehinderung mittels Sachverständigengutauchten zum Behindertenpass nachgewiesen werden kann.
Der § 29b StVO Ausweis (Parkausweis) dient in diesem Fall nicht als Nachweis.
Infos plus Antragsformular siehe https://www.land-oberoesterreich.gv.at/12833.htm
Land Tirol - Mobilitätszuschuss:
§ 20 Abs 1 lit e Tiroler Teilhabegesetz (TTHG). Tiroler Teilhabegesetz | Land Tirol
In den Förderrichtlinien, § 5 - zum Download auf https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/inklusion-und-kinder-und-jugendhilfe/behindertenhilfe/gesetze-verordnungen-und-richtlinien/ werden die Voraussetzungen für den Mobilitätszuschuss Tirol näher geregelt.
Einmaliger Mobilitätszuschuss (einkommensabhängig) für ausschließlich begünstigte Personen, die aufgrund von Behinderung gehunfähig sind.
Definition § 5 Abs 1 Förderrichtlinien: "Als gehunfähig sind Personen zu betrachten, die nicht in der Lage sind, zu Fuß, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter und zumutbarer Hilfsmittel, die zur ortsüblichen Nahversorgung erforderliche Strecke, erforderlichenfalls durch Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, und dabei üblicherweise auftretende Hindernisse (zB Stufen udgl.) zu bewältigen, ohne dabei Lasten zu transportieren."
Kein Mobilitätszuschuss für Personen, die (a) berufstätig sind, (b) in Lehrausbildung stehen, (c) als arbeitssuchen beim AMS gemeldet sind, (d) aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf einen Mobilitätszuschuss vom SMS haben oder (e) in einer aus Mittel des öffentlichen Haushaltes finanzierten Wohneinrichtung vollstationär untergebracht sind.
Die Antragstellung erfolgt mit Antragsformular ("Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem TTHG"). Zum Download auf Formulare des Fachbereichs Behindertenhilfe | Land Tirol ; angeführt in der Auflistung mit dem Titel "Antrag auf Gewährung einer Leistung (mit Ausnahme einer Therapieleistung)"
Stand: 30.8.2022