ORF-Beitrag ab 1.1.2024 - Befreiung
Gesetzliche Grundlagen
- Fernmeldegebührenordnung, §§ 47ff RIS - Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung) § 0, ... - Bundesrecht konsolidiert (bka.gv.at)
- Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024): Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags (§ 1)
ORF-Beitrag (ehemals GIS-Beitrag): neu mit 1.1.2024
Der ORF-Beitrag ist die neue Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Senders ORF. Der Beitrag wird mit 1.1.2024 von der ORF-Beitrags Service GmbH orf.beitrag.at eingehoben.
Entsprechend dem bislang geltenden Gesetz (Rundfunkgebührengesetz, RGG) wurde für bestimmte Empfangsgeräte gezahlt (Radio, TV). Zahlungspflichtig sind sowohl Private als auch Unternehmen.
Weil Internet-Empfangsgeräte von der Zahlungspflicht nicht umfasst sind, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die bisherige gesetzliche Regelung per 31.12.2023 als verfassungswidrig aufgehoben (Schließen der sogenannten „Streaming-Lücke“). Nach dem ORF-Beitrags-Gesetz (OBG) beteiligt sich seit 1.1.2024 jede Hauptwohnsitz-Adresse mit dem ORF-Beitrag an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Je eine volljährige Person pro Hauptwohnsitz-Adresse zahlt einen fixen ORF-Beitrag, der € 15,30 pro Monat entspricht, plus etwaige Landesabgabe. Allgemein – ORF Beitrag Kein ORF-Beitrag für einen reinen Nebenwohnsitz.
Allgemeine Befreiungsvoraussetzungen
Befreiung von der Beitragspflicht - siehe § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024: " Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen."
Es gibt somit auch weiterhin für bestimmte Personen die Möglichkeit, sich über Antrag von der Zahlung des ORF-Beitrags befreien zu lassen. Gültige Befreiungsbescheide bleiben unberührt. Zusätzlich sind ein Telefonzuschuss bei Verwendung für private Zwecke und eine EAG-Kostenbefreiung für die Erneuerbare-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag möglich.
Befreiung von der Entrichtung des ORF Beitrags (§ 49 Fernmeldegebührenordnung):
- Volljährigkeit Antragsteller:in
- Antragsteller:in muss an der Adresse. für welche der die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben
- Antragsteller:in darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein
- Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden
Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (§ 3 Abs 1 FeZG):
- Antragsteller:in darf nicht bereits für einen weiteren Fernsprechanschluss eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelverbot)
- Antragsteller:in darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein
- Der Fernsprechanschluss, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden
Anspruch auf Befreiung vom ORF Beitrag/Zuschuss zum Fernsprechentgelt: anspruchsberechtigter Personenkreis
Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu befreien (§ 47 Fernmeldegebührenordnung)
Bezieher:innen von:
- Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
- Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
- Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand
- Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
- Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
- Lehrlinge gem. § 1 BAG
- Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983
- Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit (ACHTUNG! Auch bei Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind liegt eine solche Hilfsbedürftigkeit vor)
- gehörlose und schwer hörbehinderte Personen
Bei diesen Personengruppen darf das Haushalts-Nettoeinkommen den jeweils festgesetzten Befreiungsrichtsatz (liegt 12% über dem Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage) nicht überschreiten!
Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), befreit waren.
Geringes Haushalts-Nettoeinkommen
Einkommensgrenzen (monatlich) - Werte ab 1.1.2024:
- Haushalt mit einer Person € 1.364,12
- Haushalt mit zwei Personen € 2.152,03
- für jede weitere Person im Haushalt € 210,48
Was nicht zum Einkommen zählt:
- Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), wie z.B. Familienbeihilfe ohne Kinderabsetzbetrag
- Leistungen aufgrund des Impfschadengesetzes
- Kriegsopferrenten
- Heeresversorgungsrenten
- Opferfürsorgerenten
- Verbrechensopferrenten
- Unfallrenten
- Pflegegeld
Übersteigt das Nettoeinkommen die oben angeführten Einkommensgrenzen, kann der/die Antragsteller:in folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG); eine gewährte Mietzinsbeihilfe ist anzurechnen
- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des §§ 34 u. 35 Einkommensteuergesetz (EStG)
Einkommensverhältnisse des/der Antragsteller:in und aller mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind nachzuweisen.
Das Kinderbetreuungsgeld wird zum Haushaltseinkommen dazugerechnet, weil es eine Leistung aufgrund des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (und keine Leistung aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes) ist.
Abzugsfähige Ausgaben:
- Nicht anzurechnen sind Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden (§ 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung).
- Wenn keine Mietkosten nachgewiesen werden, kann ein monatlicher Pauschalbetrag für den Wohnaufwand in Höhe von € 140 angerechnet werden (vgl. § 48 Abs 5 Z1 Fernmeldegebührenordnung).
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses vom Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird (§ 48 Abs 5 Z2 Fernmeldegebührenordnung). In diesem Fall muss die Höhe der Ausgaben nachgewiesen werden. Bisher konnten die Ausgaben für eine 24-Stunden-Betreuung erst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Folgejahr geltend gemacht werden.
Kontakt:
- Service Hotline: 050 200 800 (Mo - Fr 07:00 - 19:00)
- Homepage und Formulare: Kontakt – ORF Beitrag
Quellen:
Stand: 26.3.2024