Sozialhilfe/Mindestsicherung
Sozialhilfe statt Mindestsicherung
Mit 1.6.2019 ist das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des Bundes in Kraft getreten. Damit soll das System der Sozialhilfe die bisherige Form der Mindestsicherung ablösen.
Dieses Gesetz sieht anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vor . Weiters soll die Zuerkennung von Sozialhilfe verstärkt in Form von Sachleistungen (zB beim Wohnbedarf) erfolgen.
Die einzelnen Bundesländer sollten innerhalb von 7 Monaten die entsprechenden Ausführungsgesetze erlassen. Bisher gibt es noch keine flächendeckende Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes in den Bundesländern.
Mit Stand 1.12.2021 sind Ausführungsgesetze in folgenden Bundesländern in Kraft: Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Vorarlberg. Wien: Umsetzung vom Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen.
Mit Stand 1.1.2023 sind Ausführungsgesetze in folgenden Bundesländern in Kraft: Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Vorarlberg. Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt (Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen).
Die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundsländer sind noch solange gültig, bis die neuen Ausführungsgesetze in Kraft treten.
Leistungen Sozialhilfe/Mindestsicherung
Siehe dazu
Zuschlag für Menschen mit Behinderungen (Behindertenzuschlag)
Die Länder haben einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (2023: maximal rund € 190,00) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
Nähere Informationen dazu gibt es bei den Landesregierungen, Abteilung Soziales.
Quellen bzw mehr Infos hier:
- Allgemeines zur Sozialhilfe/Mindestsicherung (oesterreich.gv.at)
- Sozialhilfe und Mindestsicherung in Österreich: Leistungen (sozialministerium.at)
Stand: 5.7.2023