Rezeptgebührenbefreiung
Gesetzliche Grundlagen
- § 31 Abs 5 Z 16 iVm § 136 Abs 5 ASVG
- Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Befreiung von der Rezeptgebühr gem § 31 Abs 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008) idgF.
Höhe der Rezeptgebühr
- Wert 2024: € 7,10 pro Rezept
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
- Versicherte:r (Antragsteller:in)
- Angehörige des/der Versicherten, für die ein Anspruch auf eine Leistung besteht.
Gesetzliche Befreiung - kein Antrag erforderlich:
- bei der Behandlung von Geschlechtskrankheiten
- bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (zB bei Epidemien, Tuberkulose, Erkrankung an AIDS)
- Zivildiener und deren Angehörige
- Asylwerber:innen in Bundesbetreuung
- Personen, die den Gebietskrankenkassen gem. § 26 Abs 2 KOVG 1957, § 8 Abs 2 HVG oder § 12 Abs 1 OFG zugeteilt sind
Befreiung bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit - ohne Antrag:
Für Bezieher:innen bestimmter Geldleistungen, die eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründen und bei denen eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist - das sind:
- Bezieher:innen einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
- Bezieher:innen einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 oder zu einer gleichartigen Pensionsleistung bzw. zu einem außerordentlichen Versorgungsgenuss eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers
- Bezieher:innen einer Provision, einer Witwenprovision oder einer Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österr. Bundesforste
- Bezieher:innen einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz
- Bezieher:innen eines Vorschusses gem. § 18 ARÜG
- Bezieher:innen einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gem. § 39ff KOVG 1957 oder §§ 38ff HVG
- Bezieher:innen einer Elternrente gem. §§ 44ff KOVG 1957 oder § 43ff HVG
- Bezieher:innen einer Witwen(Witwer)zusatzrente gem. § 35 Abs 2 KOVG 1957 oder § 33 Abs 2 HVG
- Bezieher:innen einer Witwen(Witwer)beihilfe gem. § 36 Abs 2 KOVG 1957 oder § 35 HVG
Befreiung bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit - mit Antrag wenn das Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einen bestimmten Richtsatz nicht überschreitet.
Werte ab 1.1.2024:
- Personen, deren monatlichen Nettoeinkünfte € 1.217,96 für Alleinstehende und € 1.921,46 für Ehepaare/eingetragende Partner:innen/Lebensgefährt:innen nicht übersteigen
- Personen, denen infolge von Krankheiten oder Gebrechen erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte € 1.400,65 für Alleinstehende und € 2.209,68 bei Ehepaaren/eingetragene Partner:innen/Lebensgefährt:innen nicht übersteigen.
- Diese Beträge erhöhen sich für jedes mitversicherte Kind um € 187,93
- Pensionist:innen, die mit dem/der Ehepartner:in im gemeinsamen Haushalt wohnen und ausschließlich nur deshalb keine Ausgleichszulage erhalten, weil diese nur einer Person gebührt, sind ebenfalls von der Rezeptgebühr auf Antrag zu befreien.
ACHTUNG! Bei entsprechender Einkommenssituation sind auch Bezieher:innen von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Pensionsvorschuss von der Rezeptgebühr befreit (vgl dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes-VwGH vom 23.2.2005, 2002/08/0268). So sind Alleinstehende mit AMS-Bezug (dh Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) deren Einkommen weniger als € 1.420,95 monatlich (Wert 2024) beträgt von der Rezeptgebühr befreit [Berechnung: € 1.217,96 x 14 Monate : 12 Monate = € 1.420,95]. Es muss jedenfalls ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr an die zuständige ÖGK gestellt werden. Rückfragen an AK NÖ-Sozialrecht.
Zur Einkommensermittlung :
Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen!
Zusätzlich zum Einkommen des/der Versicherten sind mitzuberücksichtigen:
- das Einkommen eines mit dem/der Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners/Ehepartner:in oder Lebensgefährten/Lebensgefährt:in
- das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Personen zu 12,5% (gilt nicht, wenn ein Ausgedinge anzurechnen ist)
Die Ermittlung des Nettoeinkommens erfolgt nach den Grundsätzen für den Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 ASVG. Unterhaltsansprüche sind in der gebührenden Höhe zu berücksichtigen. Ist der geleistete Unterhalt höher als der gebührende Unterhalt, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen - § 4 Abs 4 RRZ 2008.
Antrag samt aktuellen Einkommensnachweisen direkt beim zuständigen Krankenversicherungsträger einbringen. Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung vom Service-Entgelt für die e-card (€ 13,80 = Wert für 2025; wird 11/2024 eingehoben) und umgekehrt.
Befreiung in besonderen Fällen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit - auf Antrag
Liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit vor, kann der/die Antragsteller:in im Einzelfall und zeitlich begrenzt von der Rezeptgebühr befreit werden. Besondere soziale Schutzbedürftigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit der Rezeptgebühr zur Folge hätte - Prüfung der Umstände im Einzelfall!
Wann beginnt die Rezeptgebührenbefreiung?
- ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen bzw.
- frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim jeweiligen Krankenversicherungsträger
TIPP! Wird die Befreiung von der Rezeptgebühr nicht bewilligt, kann gegen den negativen Bescheid des Krankenversicherungsträgers eine Klage auf Befreiung von der Rezeptgebühr beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht) eingebracht werden (siehe dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - OGH vom 21.3.2000, GZ 10ObS50/00a).
Dauer der Rezeptgebührenbefreiung
- automatische Befreiung von der Rezeptgebühr: keine zeitliche Begrenzung
- Rezeptgebührenbefreiungen auf Antrag: mindestens 3 Monate / maximal 1 Jahr. Nach Ablauf der Frist kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden.
- Bezieher einer Alterspension: längstens 5 Jahre
Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr weg, wird die Befreiung sofort ungültig.
ACHTUNG! Keine Rezeptgebührenbefreiung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger sowie Angehörige dieser Personen - siehe dazu § 12 RRZ 2008.
Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebühren-Obergrenze (§ 13ff RRZ 2008):
Sobald die addierten bezahlten Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr 2% des Jahresnettoeinkommens des Versicherten (ohne Sonderzahlungen) erreichen, tritt für das restliche Kalenderjahr ohne Antrag eine Rezeptgebührenbefreiung ein.
Mindestobergrenze: Jede/-r Versicherte hat 2024 mindestens 39 Rezeptgebühren zu bezahlen, das sind rund € 276,90 [Berechnung: € 7,10 x 39].
Die Sozialversicherung legt für jede/-n Versicherte/-n ein eigenes Rezeptgebühren-Konto (auf der einen Seite wird das Nettoeinkommen verbucht - auf der anderen Seite werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren addiert) an. Ist die Rezeptgebührenobergrenze erreicht, wird die Befreiung über das e-card System angezeigt.
TIPPS! Weitere Informationen auf Obergrenze für Rezeptgebühren (sozialversicherung.at) und den zuständigen Sozialversicherungsträgern
Service-Entgelt für die e-card:
- Höhe Service-Entgelt 2025 (wird 11/2024 eingehoben!): € 13,80
- Befreiung vom Service-Entgelt: es gelten die Grenzbeträge für die Befreiung von der Rezeptgebühr
Stand: 1.3.2024