Unterstützungsfonds der Versicherungsträger

Gesetzliche Grundlagen

Unterstützungsfonds der Krankenversicherungsträger:

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, § 84
  • Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, § 28
  • Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz - SVSG, § 11

Weitere Bestimmungen:

  • Richtlinien der diversen Versicherungsträger (PVA, Krankenversicherungsträger), zB Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen in Form von finanziellen Zuschüssen aus dem Unterstützungsfonds der Österreichischen Gesundheitskasse

Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützungen

Die Versicherungsträger (Kranken-, Pensions-, Unfallversicherungsträger) können einen Unterstützungsfonds anlegen.

Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, bei der insbesondere auf die individuellen Familien-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Antragstellers Rücksicht genommen wird, verwendet werden. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützungen aus den Mitteln des Unterstützungsfonds sind in den vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers (zB ÖGK, PVA) beschlossenen Richtlinien geregelt.

Ansuchen - Einbringung und Erledigung

Für eine allfällige Unterstützung ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag ist beim zuständigen Versicherungsträger einzubringen (zB Pensionsversicherungsanstalt, ÖGK).

Antragsformulare zum Herunterladen auf den Homepages der diversen Versicherungsträger zB auf www.pensionsversicherung.at (Anträge und Formulare/Formularübersicht/sonstige Antragsformulare)

Bei positiver Erledigung des Antrags wird meist ein einmaliger Betrag aus dem Unterstützungsfonds gewährt. Wird der Antrag hingegen abgelehnt, kann kein Rechtsmittel eingebracht werden. Bei Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds handelt es sich nämlich um freiwillige Leistungen auf die kein Rechtsanspruch besteht.

ACHTUNG! Die Gewährung und das Ausmaß der Unterstützung sind vom Einzelfall abhängig. Es kommt dabei auf die individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse an.

Einkommensgrenzen

ÖGK Unterstützungsfonds

Siehe dazu: Unterstützungsfonds der Krankenversicherungsträger (oesterreich.gv.at), Unterstützungsfonds - Wien (gesundheitskasse.at)

 „Auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds der Krankenversicherungsträger besteht kein Rechtsanspruch. Der Unterstützungsfonds entscheidet aufgrund der individuellen Notsituation und abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Person.“

Hier gibt es die Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen in Form von finanziellen Zuschüssen aus dem Unterstützungsfonds der ÖGK: load (gesundheitskasse.at) Die Einkommens- und Zuschusstabelle für den U-Fonds, Werte ab 1.1.2023 zu finden in den Richtlinien, Anhang 2, Seite 7.

PVA Unterstützungsfonds

Bitte wenden Sie sich hier direkt an die PVA (Landesstellen), um die konkreten Einkommensgrenzen zum U-Fonds zu erfragen. Auch können Sie sich in dieser Frage auch direkt an den PVA Ombudsmann wenden. Kontakt: Ombudsmann (pv.at)

SVS Unterstützungsfonds

Unterstützungsfonds FÜR GEWERBETREIBENDE, NEUE SELBSTÄNDIGE UND FREIBERUFLER

Siehe dazu: GS-006_23_Infoblatt_Unterstützungsfonds.indd (svs.at)

Demnach können die Leistungen des Unterstützungsfonds nur in jenen Fällen erbracht werden, die besonders berücksichtigungswürdig sind. Es sind insbesondere die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausschlaggebend.

Zu den Einkommensverhältnissen. Werte 2023: Das Nettoeinkommen des/der Versicherten oder Pensionist:in darf €1.384,00 nicht übersteigen. Diese Grenze erhöht sich:

  • für den/die Ehepartner:in um € 596,00
  • für jedes unversorgte Kind um € 298,00

Die SVS muss eventuellen Einkünfte der Angehörigen zum Einkommen des Antragstellers hinzurechnen. Die genannten Einkommensgrenzen können außer Acht gelassen werden, wenn der/die Antragsteller:in Folgendes nachweisen kann:

  • erhöhte Aufwendungen oder
  • eine wesentliche Beeinträchtigung der Einkommensverhältnisse des/der Antragsteller:in

Folgende Einkünfte zählen nicht zum monatlichen Nettoeinkommen und werden nicht auf die Einkommensgrenze angerechnet, zB:

  • Leistungen, die wegen eines besonderen körperlichen Zustandes gezahlt, zB Pflegegeld
  • Pensionssonderzahlungen (zB April- bzw. Septemberpension)
  • Pensionseinmalzahlungen

Keine Einkommensgrenze in der Unfallversicherung

 

Mehr Infos:

Stand: 24.3.2023