Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 34, 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 i.d.g.F. (Kurztitel: VO außergewöhnliche Belastungen)
  • Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002), idgF

Begriffsdefinition

Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung sind Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen. Sie können bei der Entkommensteuer geltend gemacht werden und führen zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens. (§§ 34, 35 EStG 1988)

Anspruchsvoraussetzungen 

Der Steuerpflichtige hat Aufwendungen

  • durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
  • bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine (körperliche oder geistige) Behinderung des (Ehe) Partners oder
  • ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des Ehepartners oder eingetragenen Partners, wenn dieser Einkünfte von maximal € 6.000 erzielt
  • bei eigenem Anspruch oder bei Anspruch des (Ehe) Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) steht zu, wenn der Steuerpflichtige

  • mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist, nicht von seinem Ehepartner dauernd getrennt lebt und der Ehepartner nicht mehr als € 2200,00 jährlich (Stand: Jänner 2015) verdient ODER
  • für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat, und mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt und der (Ehe-)Partner nicht mehr als € 6000,00jährlich (Stand: Jänner 2015) verdient.

Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Die Behinderung muss durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stellen (§ 35 Abs 2 EStG) nachgewiesen werden. Seit 1.1.2006! Nur wenn der Betroffene zustimmt, hat das Sozialministeriumservice (vormals: Bundessozialamt) dem zuständigen Finanzamt die für die Berücksichtigung von Freibeträgen erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Datenübermittlung ersetzt dabei für den Betroffenen den Nachweis einer Bescheinigung gem. § 35 Abs 2 EStG. ( § 35 Abs 8 EStG).

Feststellung einer Behinderung

Zuständig sind:

  • der Landeshauptmann: bei Empfängern einer Opferrente
  • die Sozialversicherungsträger: bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern
  • das Sozialministerumservice: in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.

Seit 1.1.2005 ist der Amtsarzt (des Gesundheitsamtes bzw. im Bereich der Stadt Wien: Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) für die Feststellung einer Behinderung nicht mehr zuständig. Die bis 2004 vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen sind aber weiterhin gültig.

In der Regel ist dabei ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice einzubringen.

Das Sozialministeriumservice stellt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% einen Behindertenpass aus. Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 50%, so hat das Sozialministeriumservice in den abweisenden Bescheid den festgestellten Grad der Behinderung in den Spruch des Bescheides aufzunehmen.

Rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)

Der Behindertenpass kann vom Sozialministeriumservice nicht rückwirkend ausgestellt werden. In folgenden Fällen ist eine rückwirkende Feststellung des GdB jedoch möglich:

  • Wenn die Behinderung die Folge eines Ereignisses (zB eines Unfalles oder einer Operation) ist, gilt der festgestellte GdB für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt dieses Ereignisses.
  • Inhaber eines Behindertenpasses können beim Sozialministeriumservice die rückwirkende Bestätigung des festgestellten Grades der Behinderung fürs Finanzamt beantragen. Liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Feststellung des GdB vor, wird bestätigt, dass ein bestimmter Grad der Behinderung schon ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit vorgelegen hat.

TIPP! Die im Laufe eines Kalenderjahres erfolgte Feststellung des GdB gilt für Zwecke der Steuerermäßigung immer für das ganze Kalenderjahr. Werden in einem Kalenderjahr aufgrund mehrerer Befunde (zB bei einem Antrag auf Neufestsetzung oder einer Neuuntersuchung bei Befristung des Behindertenpasses) unterschiedliche Grade der Behinderung festgesetzt, ist vom Finanzamt für das ganze Kalenderjahr der höhere festgestellte GdB anzusetzen.

Zur Geltendmachung der Behinderung des (Ehe-)Partners - Alleinverdienerabsetzbetrag: 

Alleinverdiener ist,

  • wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder
  • wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und einer der beiden für mindestens ein Kind den Kinderabsetzbetrag erhält.

Dabei dürfen die Einkünfte des (Ehe-)Partners bestimmte Grenzen nicht überschreiten:

  • Der Ehepartner (ohne Kind/er) darf Einkünfte von höchstens € 2200,00 jährlich beziehen
  • in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft mit mindestens 1 Kind darf der (Ehe-) Partner Einkünfte von höchstens €6000,00 jährlich beziehen.

Welche Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt sind - Überblick

  • Freibetrag nach dem Ausmaß der Behinderung (§ 35 EStG)
  • Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 VO außergewöhnliche Belastungen)
  • Freibetrag für PKW-Kosten bei Körperbehinderung (§ 3 VO außergewöhnliche Belastungen)
  • Aufwendungen für Taxifahrten bei Gehbehinderung (§ 3 VO außergewöhnlichen Belastungen)
  • Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlungskosten (§ 4 VO außergewöhnliche Belastungen)
  • Freibetrag für erheblich behinderte Kinder (§ 5 VO außergewöhnliche Belastungen)

Quellen

  • Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) in der jeweils geltenden Fassung

Stand: 30.3.2016