Freibetrag wegen Behinderung

Gesetzliche Grundlagen

  • § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
  • Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 i.d.g.F. (Kurztitel: VO außergewöhnliche Belastungen)
  • Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002), idgF

Voraussetzungen

  • Körperliche oder geistige Behinderung
  • Grad der Behinderung von mindestens 25%
  • Nachweis des Grades der Behinderung durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stellen - das sind: Sozialministeriumservice, Landeshauptmann, Sozialversicherungsträger

Eine kurze, vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit (zB durch Prellungen oder Rissquetschwunde) löst keinen Anspruch auf einen Freibetrag aus.

Wird eine pflegebedingte Geldleistung ganzjährig bezogen (zB Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage), wird der Freibetrag nicht gewährt. Wird Pflegegeld nicht für das gesamte Kalenderjahr bezogen, steht der jährliche Freibetrag in vollem Ausmaß zu.

Höhe des Freibetrages: ACHTUNG! Neue erhöhte Werte ab 2019

Die Höhe des jährlichen Freibetrages ist vom Grad der Behinderung abhängig. 

Werte NEU ab 2019:

  • GdB 25-34%: € 124 (bis 2018: € 75)
  • GdB 35-44%: € 164 (bis 2018: € 99)
  • GdB 45-54%: € 401 (bis 2018: € 243)
  • GdB 55-64%: € 486 (bis 2018: 294)
  • GdB 65-74%: € 599 (bis 2018: € 363)
  • GdB 75-84%: € 718 (bis 2018: € 435)
  • GdB 85-94%: € 837 (bis 2018: € 507) 
  • GdB ab 95%: € 1.198 (bis 2018: 726)

Alternative: Geltendmachung der tatsächlichen Kosten

Anstelle der jährlichen Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden. Sind die nachgewiesenen Kosten niedriger als der Pauschalbetrag, so ist auf jeden Fall der Freibetrag nach § 35 EStG zu gewähren.

Auch bei (ganzjährigem) Bezug von Pflegegeld können die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden - es erfolgt jedoch eine Gegenverrechnung mit dem Pflegegeld, dh pflegebedingte Geldleistungen sind abzuziehen.

Pflegegeld: steuerliche Behandlung

Der Pflegegeld-Bezug durch den Pflegebedürftigen unterliegt nicht der Einkommensteuer (vgl § 21 BPGG).

Die Weitergabe von Pflegegeld an pflegende nahe Angehörige (zB Eltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder, Lebensgefährten) im Familienverband unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Lohn- oder Einkommensteuerpflicht bei sonstigen Pflegepersonen, die nicht dem Pflegeverband der pflegebedürftigen Person angehören.

Quellen

  • AK Wien: Steuer sparen.
  • BMF: Das Steuerbuch
  • Sozialministeriumservice: Steuerliche Absetzmöglichkeiten

Stand: 15.11.2019