Familienbeihilfe: Höhe
Gesetzliche Grundlagen
- Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), §§ 2 ff
- Höhe der Familienbeihilfe
Familienbeihilfe für 1 Kind
Familienbeihilfe Kalenderjahre 2018 - 2022:
- ab Geburt: € 114,00 monatlich
- ab 3 Jahren: € 121,90 monatlich
- ab 10 Jahren: € 141,50 monatlich
- ab 19 Jahren: € 165,10 monatlich
Familienbeihilfe für das Kalenderjahr 2023
- ab Geburt: € 120,60 monatlich
- ab 3 Jahren: € 129,00 monatlich
- ab 10 Jahren: € 149,70 monatlich
- ab 19 Jahren: € 174,70 monatlich
Familienbeihilfe Kalenderjahr 2024:
- ab Geburt: € 132,30 monatlich
- ab 3 Jahren: € 141,50 monatlich
- ab 10 Jahren: € 164,20 monatlich
- ab 19 Jahren: € 191,60 monatlich
Familienbeihilfe Kalenderjahr 2025: Höhe der Familienbeihilfe
- ab Geburt: € 138,40 monatlich
- ab 3 Jahren: € 148,00 monatlich
- ab 10 Jahren: € 171,80 monatlich
- ab 19 Jahren: € 200,40 monatlich
Schulstartgeld
Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird im August zur Familienbeihilfe ein zusätzlicher Betrag von € 121,40 (Wert 2025) {ausbezahlt. In den Kalenderjahre 2014 bis 2022 betrug dieser einmalige Betrag € 100,00, im Kalenderjahr 2023: € 105,80 und im Kalenderjahr 2024: € 116,10..
Geschwisterstaffelung
WERTE Kalenderjahre 2018 - 2022:
Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, wenn sie
- für 2 Kinder gewährt wird: um € 7,10 für jedes Kind
- für 3 Kinder gewährt wird: um € 17,40 für jedes Kind
- für 4 Kinder gewährt wird: um € 26,50 für jedes Kind
- für 5 Kinder gewährt wird: um € 32,00 für jedes Kind
- für 6 Kinder gewährt wird: um € 35,70 für jedes Kind
- für jedes weitere Kind: um € 52,00 monatlich
WERTE für das Kalenderjahr 2023:
Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, wenn sie
- für 2 Kinder gewährt wird: um € 7,50 für jedes Kind
- für 3 Kinder gewährt wird: um € 18,40 für jedes Kind
- für 4 Kinder gewährt wird: um € 28,00 für jedes Kind
- für 5 Kinder gewährt wird: um € 33,90 für jedes Kind
- für 6 Kinder gewährt wird: um € 37,80 für jedes Kind
- für jedes weitere Kind: um € 55,00 monatlich
WERTE für das Kalenderjahr 2024:
Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, wenn sie
- für 2 Kinder gewährt wird: um € 8,20 für jedes Kind
- für 3 Kinder gewährt wird: um € 20,20 für jedes Kind
- für 4 Kinder gewährt wird: um € 30,70 für jedes Kind
- für 5 Kinder gewährt wird: um € 37,20 für jedes Kind
- für 6 Kinder gewährt wird: um € 41,50 für jedes Kind
- für jedes weitere Kind: um € 60,30 monatlich
WERTE für das Kalenderjahr 2025:
Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, wenn sie
- für 2 Kinder gewährt wird: um € 8,60 für jedes Kind
- für 3 Kinder gewährt wird: um € 21,20 für jedes Kind
- für 4 Kinder gewährt wird: um € 32,10 für jedes Kind
- für 5 Kinder gewährt wird: um € 38,90 für jedes Kind
- für 6 Kinder gewährt wird: um € 43,40 für jedes Kind
- für jedes weitere Kind: um € 63,00 monatlich
Mehrkindzuschlag (§ 9, 9a FLAG):
- Für einkommensschwache Familien wird ab dem 3. Kind und für jedes weitere Kind im Jahr 2025 ein Zuschlag von € 24,40 monatlich (bis 2022 € 20,00 monatlich; Wert 2023: € 21,20; Wert 2024: € 23,30) gewährt
- Grenzbetrag des jährlichen Familieneinkommens: € 55.000,00.
Mehr zum Mehrkindzuschlag siehe Mehrkindzuschlag
Erhöhte Familienbeihilfe
Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe
- in den Kalenderjahren 2018 - 2022 um € 155,90 monatlich
- im Kalenderjahr 2023: um € 164,90 monatlich
- im Kalenderjahr 2024: um € 180,90 monatlich
- im Kalenderjahr 2025: um € 189,90 monatlich
Alleinverdiener:innen- und Alleinerzieher:innenabsetzbetrag
Erhöhung der von der Anzahl der Kinder abhängigen Alleinverdiener:innen- und Alleinerzieher:innenabsetzbeträge - Werte 2025:
- 1 Kind: € 601,00 (2024: € 572,00)
- 2 Kinder: € 813,00 (2024:€ 774,00)
- jedes weitere Kind: € 265,00 (2024: € 255,00)
Quellen
- Höhe der Familienbeihilfe
- Mehrkindzuschlag
- Familienlastenausgleichsgesetz 1967
- Goertz Georg: Familienleistungen - die neuen Werte für 2025. In: DAG 6/2024, S 139
Stand: 24.3.2025