Selbstversicherung in der Krankenversicherung: Freiwillige Versicherungen
Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, § 16 Abs 2a iVm § 18a Abs 1 und 3
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen und
- die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a Abs 1 und 3 ASVG (Voraussetzungen und Ausschlussgründe) erfüllen und
- wenn soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt und
- wenn keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht und
- wenn es keine anspruchsberechtigten Angehörigen einer in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person sind
Antragstellung (§ 16 ASVG)
Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ist zu beantragen.
TIPP!
- Der pflegenden Person entstehen aus der Selbstversicherung keine Kosten. Die Beiträge werden aus dem Familienlastenausgleichsfonds bezahlt.
- Nähere Informationen können beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingeholt werden.
Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei Pflege eines/einer nahen Angehörigen: § 16 Abs 2b ASVG
Für Personen, die nicht in der Krankenversicherung pflichtversichert oder als Angehörige mitversichert und sozial schutzbedürftig sind. Diese Personen müssen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen Angehörigen/eine Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 im Inland pflegen.
Antragstellung ist erforderlich! Diese Versicherung ist kostenlos.
Mehr dazu auf Betreuende und pflegende Angehörige (sozialministerium.at)
Quellen
- ASVG: § 16 (abrufbar auf www.ris.bka.gv.at)
- Pensionsversicherungsanstalt: Freiwillige Versicherungen.
Stand: 15.7.2021