Arbeitsplatzsicherungszuschuss
Gesetzliche Grundlagen
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
- BMASGK Richtlinie Lohnförderungen zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (GZ: BMASGK-44.101/0055-IV/A/6/2019); Inkrafttreten 1.1.2020; aktualisiert mit 1.4.2021, Abrufbar auf www.sozialministeriumservice.at Pfad: Finanzielles/Förderungen/Lohnförderungen. Die Bestimmungen zum Arbeitsplatzsicherungszuschuss im Detail sind in § 15
Achtung! Die Bestimmungen zu den Lohnförderungen in den BMASK Richtlinien Individualförderungen zur Beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung, GZ: 44.101/0037-IV/A/6/2012 sind nicht mehr anzuwenden.
Informationen zum Arbeitsplatzsicherungszuschuss:
Art der Förderung: Zuschüsse zu den Lohnkosten zur Sicherung gefährdeter Dienstverhältnisse von Menschen mit Behinderung
Voraussetzungen:
- für Mitarbeiter:innen mit körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen der Sinne, die einen GdB von mindestens 30% aufweisen und auf Grund der Art oder des Ausmaßes ihrer Beeinträchtigung ohne Unterstützungsangebote einen Arbeitsplatz nicht behalten können. Dazu zählen auch Jugendliche mit Lernschwierigkeiten oder sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, deren Auswirkungen zumindest einem GdB von 30% entsprechen.
- Arbeitsplatz des Menschen mit Behinderung ist gefährdet — die Gefährdung ist vom Dienstgeber glaubhaft zu machen. Achtung! Das Vorliegen einer tatsächlichen Leistungsminderung ist nicht Voraussetzung.
- Es liegt ein vollsozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor und die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften werden eingehalten.
Antragstellung
Der Arbeitgeber hat beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Gewährung der Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe einzubringen.
Höhe und Dauer der Förderung
Maximale Höhe: 50% der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal 3-fache Ausgleichstaxe (Wert 2024 einfache Ausgleichstaxe: € 320) dh € 960,00.
Die konkrete Höhe der Förderung im Einzelfall ist abhängig:
- vom Ausmaß der Gefährdung
- vom Alter des Menschen mit Behinderung
- von der Möglichkeit der betreffenden Person, kurzfristig einen anderen Arbeitsplatz zu bekommen.
Die Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe wird für die Zeit des Vorliegens der Gefährdung des Arbeitsplatzes jeweils für 1 Jahr, maximal für 3 Jahre, zuerkannt. Leistungen anderer Rehabilitationsträger sind in die Förderung einzurechnen.
Erhöhung des Bewilligungszeitraums auf maximal 5 Jahre möglich bei:
- Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr mit erhöhtem Unterstützungsbedarf (idR ab GdB von 30%)
- Menschen mit Behinderungen ab Vollendung des 50. Lebensjahres
- Menschen mit schweren psychischen Beeinträchtigungen (idR ab GdB von 50%)
Meldepflichten
Folgendes hat der/die Dienstgeber:in dem Sozialministeriumservice zu melden:
- Beendigung des Dienstverhältnisses
- alle Umstände, die sich auf die Höhe der Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe auswirken
Quellen
- Handbuch der Behinderteneinstellung4. Wien: LexisNexis ARD Orac 2003
- BMASGK Richtlinie Lohnförderungen zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (GZ: BMASGK-44.101/0055-IV/A/6/2019) www.sozialministeriumservice.at
Stand: 26.3.2024