Sozialministeriumservice: Lehrlingsprämie - Inklusionsbonus für Lehrlinge
Gesetzliche Grundlagen:
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
- BMASGK Richtlinie Lohnförderungen zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (GZ: BMASGK-44.101/0055-IV/A/6/2019); Inkrafttreten 1.1.2020; 1. Aktualisierung 1.4.2021; abrufbar auf www.sozialministeriumservice.at Pfad: Finanzielles / Förderungen /Lohnförderungen
Lehrlingsprämie gemäß § 9a BEinstG
Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden (Lehrlinge) begünstigt behinderten Personen erhält der/die Dienstgeber:in vom Sozialministeriumservice aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds im Jahr 2024 eine Prämie von € 320,00 monatlich.
Dienstgeber:innen, die weniger als 25 Dienstnehmer:innen beschäftigen, haben die Gewährung der Prämie zu beantragen. Der Antrag kann binnen 3 Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden:
- beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich: für die Landesstellen Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich
- beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien: für die Landesstellen Burgenland, Kärnten, Steiermark, Niederösterreich, Wien
Inklusionsbonus für Lehrlinge
Für Unternehmen, die einen Lehrling mit Behindertenpass aufnehmen. Der Inklusionsbonus ist während der gesamten Dauer der Lehrzeit/der verlängerten Lehrzeit möglich, das Alter der Lehrlinge ist irrelevant.
Die Auszahlung des Inklusionsbonus richtet sich nach der Höhe der Ausgleichstaxe und beträgt aktuell € 320 (Wert 2024) monatlich.
Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen auf www.sozialministeriumservice.at; Details zum Inklusionsbonus für Lehrlinge siehe Richtlinie Lohnförderungen § 13.
Achtung! Für denselben Zeitraum ist der Bezug eines Inklusionsbonus für Lehrlinge und einer Lehrlingsprämie gemäß § 9a BEinstG nicht möglich. Liegen die Voraussetzungen für eine Lehrlingsprämie gemäß § 9a BEinstG vor, gebührt für diesen Zeitraum kein Inklusionsbonus.
Stand: 1.3.2024